(1) Das Gesetz über die Gewährung von Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 341) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Die Vorschußzahlungen werden auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz oder auf die Beihilfen zum Lebensunterhalt angerechnet.
(2) Soweit die Leistungen nach dem in Absatz 1 erwähnten Gesetz auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind, gehören sie zu dem Jahresaufwand für Unterhaltshilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes).