Gesetz zu dem Abkommen vom 16. März 1962 zur Ergänzung des Abkommens vom
26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zum deutschen Lastenausgleich
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
-
Art 2
Das Abkommen wird vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) an (§ 375 des Lastenausgleichsgesetzes) angewendet. Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt das Abkommen vom 1. Juni 1961 an.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.