Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | |
a) | KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 150 Euro |
b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge |
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | ||
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt | ||
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden | ||
und | ||
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden, | maximal 45 000 Euro | |
oder | ||
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG | maximal 30 000 Euro | |
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent | ||
oder | ||
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG | maximal 30 000 Euro | |
2. | Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungsverordnung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge |
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | ||
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt | ||
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden | ||
Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibung ermittelt wurden | maximal 45 000 Euro | |
3. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags |
4. | Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge, mindestens 100 Euro, maximal 40 000 Euro |
5. | Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 20 000 Euro |
6. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 25 Euro für Speicher bis 5 m3, 100 Euro für Speicher über 5 m3bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3, maximal 20 000 Euro |
7. | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 10 000 Euro |
8. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG | 200 Euro |
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | |
a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 100 Euro |
b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 30 000 Euro |
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | ||
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||
Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt | |
Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | |
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | |
2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 20 000 Euro |
3. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** | 25 Euro für Speicher bis 5 m3, 100 Euro für Speicher über 5 m3bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3 maximal 10 000 Euro |
4. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | 200 Euro |
* | Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. | |
** | Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | |
a) | Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 75 Euro |
b) | Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20 000 Euro |
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | ||
aa) | Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | |
Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in Kilowatt | |
Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30 000 Vollbenutzungsstunden) | |
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | |
Faktor 4: | 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicherheitsabschlag) | |
bb) | Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. | |
2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10 000 Euro |
3. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 200 Euro |
* | Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |