Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die
Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
§ 1
Für die Durchführung der Übereinkommen sind die Reichsversicherungsordnung und das Reichsknappschaftsgesetz maßgebend.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.