(1) Hält der Berechtigte oder der Verpflichtete sich infolge von Kriegsereignissen oder -zuständen unfreiwillig außerhalb des Gebietes auf, in dem eine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, so wird die Verjährung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen nicht vor dem Ende des Kalenderjahres vollendet, vor dessen Beginn er in dieses Gebiet zurückkehrt oder zurückkehren kann oder verstirbt. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter solchen Umständen gefangengehalten wird, daß ihm die sachgemäße Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht möglich ist.
(2) Ist der Berechtigte oder der Verpflichtete im Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder -zuständen verschollen, so wird die Verjährung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen nicht vor dem Ende des Kalenderjahres vollendet, das auf den Eintritt der Rechtskraft der Todeserklärung folgt. Der Todeserklärung steht die gerichtliche Feststellung des Todes gleich.
(3) Ein Anspruch, dessen Verjährungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt, verjährt statt am Ende des Kalenderjahres bereits am Ende des Kalenderhalbjahres, das auf das in Absatz 1 oder in Absatz 2 bezeichnete Ereignis folgt.