(1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein angemessenes haftendes Eigenkapital nach § 10a des Gesetzes über das Kreditwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür verantwortlich, daß der Anpassungsbedarf bis zum 1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine angemessene Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 erreicht ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn sich die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen Kreditinstitute innerhalb dieser Fristen verbessert hat.