(1) Gibt ein Kreditinstitut oder ein ihm gleichgestelltes Institut nach § 67 Abs. 4 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten folgende Beträge verlangen:
- 1.
- für jeden neuen Datensatz mit Aktionärsnummer
- -
- bis zum 31. Dezember 2003: 0,50 Euro
- -
- ab dem 1. Januar 2004: 0,25 Euro
- -
- ab dem 1. Januar 2005: 0,10 Euro;
- 2.
- für jeden neuen Datensatz ohne Aktionärsnummer
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- bis zum 31. Dezember 2003: 0,40 Euro
- -
- ab dem 1. Januar 2004: 0,20 Euro
- -
- ab dem 1. Januar 2005: 0,08 Euro.
Für Änderungsmeldungen gelten die Erstattungssätze nach Nummer 1 und 2 entsprechend.
(2) Für ungeeignete (insbesondere unvollständige oder fehlerhafte) Daten besteht kein Erstattungsanspruch. Sind die Daten nicht erforderlich, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nicht, wenn die Gesellschaft das Kreditinstitut rechtzeitig unterrichtet.
(3) Von den dem Kreditinstitut und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) kann das Kreditinstitut vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom Hundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind.