(1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede Beschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Darlehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, mit Ausnahme der Kredite, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.
(2) Der Berechnung der Höchstbeträge sind die Kreditaufnahmen am Kreditmarkt abzüglich der entsprechenden Tilgungsausgaben zugrunde zu legen.
(3) Kreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigungen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(4) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der in § 19 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeichneten Stellen, Kreditaufnahmen gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes sowie die Stabilitätsanleihe des Bundes bleiben außer Betracht.