1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5) | a) | Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären | 17 | |
b) | Betriebsanleitungen anwenden |
c) | Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln |
d) | Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen |
e) | Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen |
f) | Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen | | 15 |
g) | Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen |
h) | Arbeitsplatz ergonomisch einrichten |
i) | Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen |
6 | Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6) | a) | Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen | 6 | |
b) | An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen |
c) | transportspezifische Skizzen anfertigen | | 20 |
d) | Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten |
e) | Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen |
f) | ergonomische Arbeitsweisen anwenden |
g) | Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen |
h) | Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen |
7 | Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7) | a) | Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen | | 22 |
b) | Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten |
c) | Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen |
d) | Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten |
e) | Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen |
8 | Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8) | a) | Sozialvorschriften einhalten | 6*) | |
b) | Verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten | | 11*) |
c) | beförderungsspezifische Vorschriften einhalten |
9 | Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9) | a) | Gespräche situationsbezogen führen | 6 | |
b) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden |
c) | Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden | | 6 |
d) | Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden |
e) | betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen |
10 | Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10) | a) | Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern | 6 | |
b) | Maßnahmen der ersten Hilfe leisten |
c) | frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen |
d) | Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen |
e) | Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen |
11 | Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11) | a) | Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten | 25 | |
b) | Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen |
c) | Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwenden |
d) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden |
e) | Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten |
f) | Termine planen und abstimmen |
g) | Einsatz von Personal und Sachmitteln planen |
h) | Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren |
12 | Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12) | a) | Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen | 12 | |
b) | formalisierte Beförderungsverträge abschließen |
c) | Abrechnungen durchführen |
d) | Erbrachte Leistungen dokumentieren |
13 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13) | a) | Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | | 4*) |
b) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |