Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)
- berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachten
- f)
- kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwenden
- g)
- ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten
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1.4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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1.5 | Bedienen von Apparaten und Instrumenten (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
- Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen
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- b)
- Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzen
- c)
- Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegen
- d)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten
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1.6 | Verkauf und Warenwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
- betriebliches Dienstleistungsangebot beschreiben
- b)
- Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufen
- c)
- betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben
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- d)
- Preise kalkulieren und auszeichnen
- e)
- Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegen
- f)
- Inventur durchführen
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1.7 | Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
- Kunden empfangen und Kundenwünsche ermitteln
- b)
- Regeln des Datenschutzes beachten
| 4 | | | |
- c)
- Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beraten
- d)
- kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereiten
- e)
- Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
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1.8 | Beurteilen und Reinigen der Haut (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
- Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
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- b)
- Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosieren
- c)
- Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen
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- d)
- individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen
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- e)
- Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen
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1.9 | Pflegende Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
- Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden
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- b)
- Methoden der Haarentfernung unterscheiden
- c)
- nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden
| 4 | | | |
- d)
- Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen
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Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers- e)
- Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden
| | | 4 | |
- f)
- Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführen
- g)
- Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheiden
- h)
- betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden
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Handpflege- i)
- Zustand der Fingernägel beurteilen
- k)
- Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwenden
- l)
- Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
| 6 | | | |
- m)
- Haut- und Nagelveränderungen behandeln
- n)
- Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
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Fußpflege- o)
- Zustand der Zehennägel beurteilen
- p)
- Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwenden
- q)
- Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
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- r)
- vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführen
- s)
- Haut- und Nagelveränderungen behandeln
- t)
- Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
| | | 4 | |
1.10 | Dekorative Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
- Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen
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- b)
- Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwenden
- c)
- Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten
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- d)
- künstliche Wimpern auswählen und anbringen
- e)
- Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden
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1.11 | Kosmetische Massagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
- Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellen
- b)
- Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwenden
- c)
- Massagearten unterscheiden
- d)
- manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführen
- e)
- Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheiden
- f)
- apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen
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1.12 | Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
- Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden
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- b)
- Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreiten
- c)
- Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen
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Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 |
2.1 | Permanente Haarentfernung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) | - a)
- Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden
- b)
- Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewerten
- c)
- permanente Haarentfernung durchführen
- d)
- Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen
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2.2 | Hydrotherapie (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) | - a)
- Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheiden
- b)
- Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennen
- c)
- Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden
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2.3 | Visagismus (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) | - a)
- Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheiden
- b)
- Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählen
- c)
- Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen
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2.4 | Permanentes Make-up (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) | - a)
- Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheiden
- b)
- Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzen
- c)
- über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beraten
- d)
- Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen
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2.5 | Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) | - a)
- Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheiden
- b)
- Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählen
- c)
- künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten
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2.6 | Spezielle Fußpflege (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) | - a)
- krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigen
- b)
- Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwenden
- c)
- Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben
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2.7 | Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) | - a)
- Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläutern
- b)
- Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellen
- c)
- Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden
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