I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen
- b)
- Gastgeberfunktion wahrnehmen
- c)
- Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Betreuung und Dienstleistung ermitteln
- d)
- Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ablauforganisation berücksichtigen
- e)
- Gäste empfangen und betreuen
- f)
- berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- g)
- Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren
- h)
- Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
- i)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
| 10 | | |
6 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Arbeitsschritte planen
- b)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen vorbereiten
- c)
- Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen
- d)
- Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich einsetzen
- e)
- Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen
| 2 | | |
7 | Hygiene (§ 3 Nr. 7) | - a)
- Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Betriebshygiene anwenden
- b)
- Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch einsetzen
| 2 | | |
8 | Küchenbereich (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
- b)
- Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung einfacher Speisen anwenden
- c)
- einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezepturen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit zubereiten
- d)
- vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verarbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit zu einfachen Speisen verarbeiten
- e)
- einfache Speisen nach Vorgabe anrichten
- f)
- bei der Produktpräsentation mitwirken
| 12 | | |
9 | Servicebereich (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
- b)
- Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke ausschenken
- c)
- Speisen und Getränke servieren und ausheben
- d)
- bei Service- und Menübesprechungen mitwirken
- e)
- betriebliches Kassensystem bedienen
| 12 | | |
10 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 3 Nr. 10) | - a)
- arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen
- b)
- Schriftstücke registrieren und ablegen
- c)
- Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern
- d)
- gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
| 10 | | |
11 | Warenwirtschaft (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten
- b)
- Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern
- c)
- Lagerbestände kontrollieren
| 4 | | |
Teil II: Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen
- b)
- sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglichkeiten anwenden
- c)
- Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
- d)
- Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
| | | 4 |
2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instandsetzung von Gebrauchsgütern veranlassen
- b)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
| | 4 | |
3 | Warenwirtschaft (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Produkte auf Güte prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
- b)
- arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln
- c)
- Bestellungen einleiten
- d)
- Inventuren durchführen und Ergebnisse weiterleiten
| | 3 | |
- e)
- kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründen
- f)
- Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am Beispiel errechnen
- g)
- Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulationsschema ermitteln
| | | 4 |
4 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 3 Nr. 12) | - a)
- bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken
- b)
- anlaßbezogene Dekorationen ausführen
- c)
- werbewirksame Angebote erstellen
| | | 4 |
5 | Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren (§ 3 Nr. 13) | - a)
- Arbeitstechniken anwenden
- b)
- Garverfahren anwenden
- c)
- Speisen anrichten
- d)
- Marinaden herstellen
- e)
- Panierungen herstellen
- f)
- Füllungen herstellen
| | 8 | |
6 | Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Salate zubereiten
- b)
- Gemüse und Kartoffeln zubereiten
- c)
- Hülsenfrüchte zubereiten
- d)
- Getreide und Mahlprodukte zubereiten
- e)
- Teigwaren und Mehlspeisen zubereiten
| | 8 | |
7 | Herstellen von Suppen und Soßen (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Fonds herstellen
- b)
- klare Suppen herstellen
- c)
- gebundene Suppen herstellen
- d)
- Buttermischungen herstellen
| | 6 | |
- e)
- kalte und warme Soßen, Grundsoßen und ihre Ableitungen herstellen
| | | 4 |
8 | Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren (§ 3 Nr. 16) | - a)
- Meeres- und Süßwasserfische zubereiten
- b)
- Schalen- und Krustentiere verarbeiten
| | | 10 |
9 | Verarbeiten von Fleisch und Innereien (§ 3 Nr. 17) | - a)
- Fleisch zu Gerichten verarbeiten
- b)
- Innereien zu Gerichten verarbeiten
| | | 12 |
10 | Verarbeiten von Wild und Geflügel (§ 3 Nr. 18) | - a)
- Haus- und Wildgeflügel zu Gerichten verarbeiten
- b)
- Fleisch von Wild zu Gerichten verarbeiten
| | | 8 |
11 | Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten Platten (§ 3 Nr. 19) | - a)
- Vorspeisen herstellen und präsentieren
| | 3 | |
- b)
- Platten mit verschiedenen Produkten zusammenstellen, anrichten, garnieren und präsentieren
| | | 4 |
12 | Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern (§ 3 Nr. 20) | - a)
- Käsegerichte zubereiten
- b)
- Speisen aus Quark und Joghurt zubereiten
- c)
- Eierspeisen zubereiten
| | 4 | |
13 | Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen (§ 3 Nr. 21) | - a)
- Grundteige herstellen und verarbeiten
- b)
- Massen herstellen und verarbeiten
- c)
- vorgefertigte Teige verarbeiten
| | 8 | |
14 | Herstellen von Süßspeisen (§ 3 Nr. 22) | - a)
- Pudding zubereiten
- b)
- Kremspeisen herstellen
- c)
- süße Eierspeisen herstellen
- d)
- Obstspeisen zubereiten
| | 8 | |
- e)
- Halbgefrorenes zubereiten und Eisspeisen anrichten
| | | 2 |