1 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
- Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
- Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen
- c)
- Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten
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2 | Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
- Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen
- b)
- Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- c)
- Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichern
- d)
- Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellen
- e)
- Bauteile durch Kaltnieten fügen
- f)
- Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzen
- g)
- Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügen
- h)
- Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißen
- i)
- Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen
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- j)
- Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißen
- k)
- Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen kleben
- l)
- PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden
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3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
- Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsstoffe wechseln und auffüllen
- c)
- Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
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- d)
- demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern
- e)
- elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- f)
- Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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4 | Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
- Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
- b)
- elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
- c)
- elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- d)
- Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen
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- e)
- elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
- f)
- mechanische Funktionsprüfungen durchführen
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5 | Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
- Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellen
- b)
- Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen
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- c)
- Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren
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6 | Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
- Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
- b)
- Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
- c)
- Oberflächen verzinnen
- d)
- Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- e)
- korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen
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7 | Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
- Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen
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- b)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
- c)
- Werkmörtelmischungen verarbeiten
- d)
- Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen
- e)
- Wandkonsolen montieren
- f)
- Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen
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6 |
- g)
- Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen
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8 | Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
- Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichtigung statischer und physikalischer Vorgaben, insbesondere der Windlast, herstellen
- b)
- Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen
- c)
- Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwenden
- d)
- Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellen
- e)
- Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassen
- f)
- Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauschen
- g)
- Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren
- h)
- Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzen
- i)
- elastische Wartungsverfugungen herstellen
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9 | Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
- Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen anfertigen
- b)
- Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigen
- c)
- Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen
- d)
- Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen
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- e)
- Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringen
- f)
- Dachgullys einbauen und anschließen
- g)
- Außenentwässerung herstellen
- h)
- Innenentwässerung anschließen
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10 | Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | - a)
- Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigungen, anfertigen und montieren
- b)
- Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montieren
- c)
- Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauen
- d)
- Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden
- e)
- Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren
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11 | Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | - a)
- Lasten zum Transport anschlagen und sichern
- b)
- Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhaben
- c)
- Transportwege einrichten und sichern
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- d)
- Transporte sichern und durchführen
- e)
- Transportgut absetzen und sichern
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12 | Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | - a)
- Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführen
- b)
- Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Bedingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführen
- c)
- bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen
- d)
- nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen
- e)
- An- und Abschlüsse herstellen
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13 | Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | - a)
- Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen
- b)
- Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellen
- c)
- Regenwassernutzungssysteme einbauen
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14 | Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | - a)
- Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherheitsvorrichtungen, montieren
- b)
- Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen
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15 | Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | - a)
- Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwenden
- b)
- Baustellen und Montageorte sichern
- c)
- Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
- d)
- Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten
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