Sofern die Bestimmungen des Tarifs eines Versicherungsunternehmens die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen, ist die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1(§ 7 Abs. 6)der Tarifverordnung vom Kalenderjahr 1968 ab um die Tarifgruppe B zu erweitern und diese Tarifgruppe in der Übersicht nach Anlage 2(§ 10Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen.