- Sachliche Gliederung - |
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Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
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1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 16 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 16 Nr. 1.1) | - a)
- Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- b)
- Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
- c)
- Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- d)
- Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
- e)
- Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 16 Nr. 1.2) | - a)
- die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
- den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
- lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
- d)
- Fachinformationen nutzen
- e)
- wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
- f)
- arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 1.3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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1.5 | Qualitätsmanagement (§ 16 Nr. 1.5) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
- den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
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2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 16 Nr. 2) | |
2.1 | betriebliche Organisation (§ 16 Nr. 2.1) | - a)
- betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen
- b)
- interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten
- c)
- Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
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2.2 | Beschaffung (§ 16 Nr. 2.2) | - a)
- Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln
- b)
- Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- c)
- Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen
- d)
- Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
- e)
- erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
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2.3 | Dienstleistungen (§ 16 Nr. 2.3) | - a)
- bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
- b)
- Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen
- c)
- Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
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3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 16 Nr. 3) | |
3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 16 Nr. 3.1) | - a)
- Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
- externe und interne Netze und Dienste nutzen
- c)
- Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- d)
- Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- e)
- Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
- f)
- unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- g)
- rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
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3.2 | Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 3.2) | - a)
- bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
- b)
- die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
- c)
- Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- d)
- Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- e)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 16 Nr. 3.3) | - a)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- b)
- an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
- c)
- Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- d)
- interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
- e)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 16 Nr. 3.4) | - a)
- Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
- Kundenkontakte nutzen und pflegen
- c)
- Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
- d)
- Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
- e)
- Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
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4. | Marketing und Verkauf (§ 16 Nr. 4) | |
4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 16 Nr. 4.1) | - a)
- bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
- b)
- Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
- c)
- Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen
- d)
- bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
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4.2 | Verkauf (§ 16 Nr. 4.2) | - a)
- den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
- b)
- Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen
- c)
- bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen
- d)
- Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
- e)
- zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen
- f)
- Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
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5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 16 Nr. 5) | |
5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 16 Nr. 5.1) | - a)
- Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
- b)
- branchenspezifische Kontenpläne anwenden
- c)
- Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
- d)
- Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
- e)
- Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigen
- f)
- am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
- g)
- Bestands- und Erfolgskonten führen
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5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 16 Nr. 5.2) | - a)
- Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- b)
- Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
- c)
- Leistungen bewerten und verrechnen
- d)
- Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
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5.3 | Controlling (§ 16 Nr. 5.3) | - a)
- betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden
- b)
- betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten
- c)
- Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
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5.4 | Finanzierung (§ 16 Nr. 5.4) | - a)
- unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
- b)
- bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
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6. | Personalwirtschaft (§ 16 Nr. 6) | - a)
- an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken
- b)
- Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten
- c)
- Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
- d)
- an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
- e)
- bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
- f)
- Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
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Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c |
7. | Vermarktung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 7) | |
7.1 | Veranstaltungsmarkt (§ 16 Nr. 7.1) | - a)
- Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
- b)
- wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzen
- c)
- die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewerten
- d)
- branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheiden
- e)
- die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheiden
- f)
- Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen
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7.2 | veranstaltungsbezogenes Marketing (§ 16 Nr. 7.2) | - a)
- Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründen
- b)
- Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzen
- c)
- Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirken
- d)
- Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen
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7.3 | kundenorientierte Leistungsangebote (§ 16 Nr. 7.3) | - a)
- Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichten
- b)
- eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbieten
- c)
- Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen
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8. | Methoden des Projektmanagements (§ 16 Nr. 8) | - a)
- inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwenden
- b)
- Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinieren
- c)
- Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten
- d)
- Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren
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9. | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 9) | |
9.1 | Veranstaltungskonzeption (§ 16 Nr. 9.1) | - a)
- an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirken
- b)
- Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellen
- c)
- Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren
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9.2 | Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 9.2) | - a)
- Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffen
- b)
- Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffen
- c)
- Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermitteln
- d)
- veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellen
- e)
- Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung
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9.3 | Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung (§ 16 Nr. 9.3) | - a)
- Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachen
- b)
- Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften
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10. | Durchführung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 10) | |
10.1 | Vorphase, Aufbau (§ 16 Nr. 10.1) | - a)
- die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachen
- b)
- Personal einweisen und Personaleinsatz überwachen
- c)
- Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirken
- d)
- Mitwirkende betreuen
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10.2 | Veranstaltungsbeginn (§ 16 Nr. 10.2) | - a)
- Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachen
- b)
- Besucherbetreuung überwachen
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10.3 | Programmablauf (§ 16 Nr. 10.3) | - a)
- Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten
- b)
- Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbieten
- c)
- bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen
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10.4 | Veranstaltungsende (§ 16 Nr. 10.4) | - a)
- den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellen
- b)
- an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirken
- c)
- Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten
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11. | Nachbereitung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 11) | |
11.1 | Erfolgskontrolle und Dokumentation (§ 16 Nr. 11.1) | - a)
- Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführen
- b)
- Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentieren
- c)
- Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen
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11.2 | finanzielle Abwicklung (§ 16 Nr. 11.2) | - a)
- Nachkalkulationen durchführen
- b)
- interne und externe Endabrechnungen erstellen
- c)
- steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen
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12. | Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12) | |
12.1 | Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 16 Nr. 12.1) | - a)
- räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassen
- b)
- akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigen
- c)
- vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassen
- d)
- veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden
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12.2 | Einsatz von Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12.2) | - a)
- technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesen
- b)
- Sicherstellung der Energieversorgung veranlassen
- c)
- Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläutern
- d)
- veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwenden
- e)
- Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen
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13. | rechtliche Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 13) | - a)
- veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachten
- b)
- veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwenden
- c)
- abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwenden
- d)
- steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten
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14. | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 16 Nr. 14) | - a)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
- im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten
- c)
- Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
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(noch Anlage 3) |