(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität betreibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzumelden. Das Hauptzollamt erteilt dem Betreiber einen schriftlichen Nachweis über die Anmeldung.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1.
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug nach dem neuesten Stand;
- 2.
- ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, einschließlich der betriebenen Kernreaktoren;
- 3.
- Abschriften der für den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erforderlichen Genehmigungen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist;
- 4.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 4 zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein
- 1.
- die vollständige Dokumentation über die Be- und Entladung des Kernreaktors einschließlich des Zeitpunktes, zu dem anschließend eine Kettenreaktion ausgelöst wird;
- 2.
- die vollständige Dokumentation über die in den Kernreaktor eingesetzten Brennelemente und Brennstäbe einschließlich der technischen Spezifikation des Herstellers und der Berechnung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffs;
- 3.
- der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
(5) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.