Kanalsteurertarifverordnung

Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:

§ 1 Entgelte und Entgeltberechnung

(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt.
(2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
1.
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und
2.
bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen
a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.
(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82) - Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
2.
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
3.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;
6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BAnz AT 27.12.2016 V1)


(1) Es sind zu entrichten für
(2) 1 das Steuern von Fahrzeugen,
(3) 1.1 auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse

bei einer
Bruttoraumzahl
von    bisEuro
     0 –    500  761
   501 –    600  765
   601 –    700  768
   701 –    800  770
   801 –    900  774
   901 –  1 000  780
 1 001 –  1 100  783
 1 101 –  1 200  791
 1 201 –  1 300  797
 1 301 –  1 400  802
 1 401 –  1 500  809
 1 501 –  1 600  817
 1 601 –  1 700  820
 1 701 –  1 800  825
 1 801 –  1 900  835
 1 901 –  2 000  836
 2 001 –  2 100  837
 2 101 –  2 200  839
 2 201 –  2 300  841
 2 301 –  2 400  843
 2 401 –  2 500  847
 2 501 –  2 600  853
 2 601 –  2 700  855
 2 701 –  2 800  857
 2 801 –  2 900  865
 2 901 –  3 000  875
 3 001 –  3 250  884
 3 251 –  3 500  897
 3 501 –  3 750  899
 3 751 –  4 000  910
 4 001 –  4 250  913
 4 251 –  4 500  921
 4 501 –  4 750  938
 4 751 –  5 000  950
 5 001 –  5 250  954
 5 251 –  5 500  966
 5 501 –  5 750  976
 5 751 –  6 000  986
 6 001 –  6 250  993
 6 251 –  6 500  997
 6 501 –  6 7501 012
 6 751 –  7 0001 026
 7 001 –  7 2501 037
 7 251 –  7 5001 053
 7 501 –  7 7501 066
 7 751 –  8 0001 070
 8 001 –  8 2501 074
 8 251 –  8 5001 079
 8 501 –  8 7501 083
 8 751 –  9 0001 096
 9 001 –  9 2501 105
 9 251 –  9 5001 119
 9 501 –  9 7501 131
 9 751 – 10 0001 137
10 001 – 10 2501 141
10 251 – 10 5001 148
10 501 – 10 7501 160
10 751 – 11 0001 174
11 001 – 11 2501 190
11 251 – 11 5001 203
11 501 – 11 7501 217
11 751 – 12 0001 231
12 001 – 12 5001 235
12 501 – 13 0001 239
13 001 – 13 5001 248
13 501 – 14 0001 261
14 001 – 14 5001 283
14 501 – 15 0001 302
15 001 – 15 5001 305
15 501 – 16 0001 329
16 001 – 16 5001 351
16 501 – 17 0001 374
17 001 – 17 5001 392
17 501 – 18 0001 419
18 001 – 18 5001 438
18 501 – 19 0001 462
19 001 – 19 5001 486
19 501 – 20 0001 506
20 001 – 20 5001 512
20 501 – 21 0001 535
21 001 – 21 5001 553
21 501 – 22 0001 577
22 001 – 22 5001 598
22 501 – 23 0001 616
23 001 – 23 5001 625
23 501 – 24 0001 655
24 001 – 24 5001 683
24 501 – 25 0001 712
25 001 – 25 5001 724
25 501 – 26 0001 739
26 001 – 26 5001 751
26 501 – 27 0001 769
27 001 – 27 5001 783
27 501 – 28 0001 803
28 001 – 28 5001 821
28 501 – 29 0001 838
29 001 – 29 5001 868
29 501 – 30 0001 889
für jede weitere
angefangene 500
über 30 000


   20
höchstens jedoch2 600


1.2 auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern12 vom Hundert,
höchstens100 vom Hundert
des Betrags nach Nummer 1.1
2 die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde
für jede weitere angefangene Stunde43 Euro,
3 die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gründen ankert oder festmacht,
für jede angefangene Stunde,36 Euro,
4 die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in Fällen der Nummer 342 Euro,
5 die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf von zwei Stunden
für jede weitere angefangene Stunde34 Euro,
6 die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben,
für jede angefangene Stunde36 Euro,
7 den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
7.1 im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der Anlegebrücke der Bunkerstation Projensdorf21 Euro,
7.2 im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals32 Euro,
8 den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als revierbedingten Gründen nicht an Bord genommen
oder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wieder entlassen werden47 Euro,
9 die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt,
für jede angefangene Stunde36 Euro,
10 das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von75 Euro.


(5) Außerdem sind die Fahrtauslagen in Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.