(1) Wird das Vermögen einer Grundstücksgesellschaft nach den Vorschriften des § 2 übertragen, so gelten die Absätze 2 bis 7.
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns und des Gewerbeertrags der Grundstücksgesellschaft für das Wirtschaftsjahr, das mit dem Vermögensübergang endet, sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (steuerliche Übertragungsbilanz). § 15 des Körperschaftsteuergesetzes ist hierbei nicht anzuwenden.
(3) Das Kreditinstitut hat die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Übertragungsbilanz enthaltenen Werten zu übernehmen.
(4) Bei der Ermittlung der auf das Sondervermögen entfallenden Einkünfte sind die Absetzungen für Abnutzung sowie die Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit in der Höhe zu berücksichtigen, wie dies die Grundstücksgesellschaft im Falle ihres Fortbestehens hätte tun können. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sondervermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der aufgelösten Grundstücksgesellschaft dem übernehmenden Kreditinstitut zuzurechnen.
(5) Die Anpassung der Rechte der Anteilinhaber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 führt bei den Anteilinhabern nicht zur Gewinnverwirklichung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens nach § 2 Aktien der Grundstücksgesellschaft gegen Anteilscheine eingetauscht werden, die von dem Kreditinstitut ausgegeben werden.
(6) Die Übertragung des Vermögens ist von der Umsatzsteuer befreit.
(7) Gehören zu dem Vermögen Wertpapiere, so gilt die hinsichtlich der Übertragung geschlossene Vereinbarung zwischen der Grundstücksgesellschaft und dem Kreditinstitut nicht als Anschaffungsgeschäft im Sinne der §§ 17 und 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes.