Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
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auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr.4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S.2296) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3228) und vom 22.Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
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auf Grund des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für"Cafe torrefacto soluble".

§ 2 Kennzeichnung

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Angabe "konzentriert" darf für die Kennzeichnung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten nur bei
1.
flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse,
2.
flüssigem Zichorien-Extrakt, der mehr als 450 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse
in einem Kilogramm enthält, verwendet werden. Die Angabe nach Satz 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
(3) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 angegeben sind:
1.
das Wort "entkoffeiniert" bei
a)
Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrockenmasse,
b)
festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse
enthält,
2.
der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt,
3.
der Mindestgehalt an Zichorien-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Zichorien-Extrakt,
4.
das Wort "kandiert" bei Röstkaffee, der mit Zuckerarten oder Honig überzogen ist,
5.
die Wörter "mit Zucker geröstet" bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn der Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen worden ist,
6.
die Wörter "mit Zucker", "mit Zuckerzusatz" oder "mit Zucker haltbar gemacht" bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn dem Extrakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zugesetzt worden ist.
Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass statt des Wortes "Zucker" die betreffende Zuckerart anzugeben ist.
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

§ 3 Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
1.
Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
2.
Röstkaffee, der mehr als zwei Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kenntlich gemacht ist,
3.
Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte, die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 mit der Angabe "konzentriert" versehen sind.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleiben der Gehalt an zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Kandiermitteln in kandiertem Kaffee bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt.

§ 4 Analysenmethoden

Die zur Bestimmung des freien Kohlenhydratgehaltes und des Gesamtkohlenhydratgehaltes von löslichen Kaffees verwendeten Analysenmethoden müssen hinsichtlich der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) aufgeführten erforderlichen Kriterien getestet sein.

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 6 Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum Ablauf des 23. November 2001 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1 und § 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3109
1.
a)
Rohkaffee:der von der Frucht- und Samenschale befreite ungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung Coffea;
b)
Röstkaffee, Kaffee:gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit einem Wassergehalt von höchstens 50 Gramm in einem Kilogramm.
2.
a)
Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee:konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;
b)
Kaffee-Extrakt in Pastenform, Kaffee-Extrakt-Paste:konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;
c)
flüssiger Kaffee-Extrakt, Kaffee-Extrakt in flüssiger Form:konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 120 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten.
Diese Erzeugnisse werden durch Extraktion von geröstetem Kaffee unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug von Wasser konzentriert. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus dem Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen sie nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.
3.
a)
Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instand-Zichorie:konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten;
b) 2 Zichorien-Extrakt in Pastenform, Zichorien-Extrakt-Paste:konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten;
c)
flüssiger Zichorien-Extrakt, Zichorien-Extrakt in flüssiger Form:konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 250 bis 550 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 350 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten.
Diese Erzeugnisse werden durch Extraktion von gerösteter Zichorie (Cichorium intybus L.), die zum Trocken und Rösten einwandfrei gereinigt ist und nicht für die Herstellung der Zichorie Witloof verwendet wird, unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug von Wasser konzentriert.