1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern |
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden |
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten |
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen |
d) | Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen |
e) | Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen |
f) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen |
g) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen |
5 | Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen (§ 4 Nr. 5) | a) | branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die Bundesartenschutzverordnung | 8 | | |
b) | Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnungen ordnen |
c) | Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach ihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungsmöglichkeiten |
d) | Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle und Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit | | 4 | |
6 | Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern (§ 4 Nr. 6) | a) | Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden | | 10 | |
b) | Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und Besatz |
c) | Körper abformen |
d) | Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen | | | 12 |
e) | Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellen |
f) | Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen Wirkung einteilen und den Materialbedarf berechnen |
g) | Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verarbeitungstechniken umstellen |
h) | verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster nach Anprobe ausführen |
i) | Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen herstellen |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung erfassen und Arbeitsabläufe festlegen | | 5 | |
b) | Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwenden |
c) | Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeitsablauf einsetzen |
d) | Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungskosten beachten | | | 2 |
8 | Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8) | a) | Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern | 12 | | |
b) | Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächengebilde nach Art und Strukturen einteilen und die wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften aufzeigen |
c) | Pelzfelle und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortieren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen | | 4 | |
d) | Zutaten auswählen und zuordnen |
e) | Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen | | | 4 |
9 | Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren anwenden | 5 | | |
b) | Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie textile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glätten |
c) | Lederkanten und Ledernähte blenden |
d) | Pelzfälle läutern und finishen |
e) | Pelzbekleidung klopfen |
10 | Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10) | a) | Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetechniken ausführen | 10 | | |
b) | Pelzfelle anbrachen |
c) | Leder schneiden |
d) | Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formveränderung von Pelzfellen ausführen | | 14 | |
e) | Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem Haarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführen |
f) | Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichtigung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlichkeit herstellen |
g) | textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwischenfutter und Futterseiden |
h) | Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse anwenden | | | 10 |
11 | Nähen von Werkstücken (§ 4 Nr. 11) | a) | Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für Pelzfelle und Leder | 14 | | |
b) | Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete anwenden |
c) | Näharbeiten für die Pelzfell-, Leder- und Textilverarbeitung ausführen |
d) | Einfütterungsarbeiten ausführen | | 10 | |
e) | Reparaturen und Umarbeitungen ausführen |
12 | Fertigen von Werkstücken (§ 4 Nr. 12) | a) | Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten | | | 14 |
b) | Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen von natürlichen oder durch Veredlung geschaffenen Materialeigenschaften |
c) | Werkstück zusammenstellen und ausfertigen |
d) | Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen Materialien kombinieren |
e) | Endabnahme vornehmen |
13 | Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Nr. 13) | a) | Handwerkszeuge instandhalten | 3 | | |
b) | Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern |
c) | Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen |
d) | Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegen |
e) | Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten |
14 | Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 14) | a) | Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben | | 5 | |
b) | Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Datenerfassungssysteme anwenden |
c) | Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien lager- und versandfertig aufmachen und verpacken |
d) | Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen, Prüfergebnisse bewerten | | | 10 |
e) | Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fertigmaßen und Verarbeitung |
f) | Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Fehlerbeseitigung einleiten |