Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) | Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr | Anzahl der Überprüfungen |
1 | Feste Brennstoffe | |
1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 |
1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 |
1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung | 2 |
1.4 | Blockheizkraftwerk | 2 |
1.5 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 |
1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 2 |
1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 |
1.8 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren) | 1 |
1.9 | notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | einmal im Kalenderjahr |
1.10 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
2 | Flüssige Brennstoffe | |
2.1 | regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 |
2.2 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 |
2.3 | gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 |
2.4 | Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3 | einmal im Kalenderjahr |
2.5 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
2.6 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
2.7 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal im Kalenderjahr |
2.8 | Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
2.9 | Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
2.10 | Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
2.11 | ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
3 | Gasförmige Brennstoffe | |
3.1 | raumluftabhängige Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
3.2 | raumluftunabhängige Feuerstätte | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
3.3 | raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
3.4 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
3.5 | Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
Datum des Feuerstättenbescheides: |
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid: |
Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in) | Liegenschaft: |
Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242) |
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden: |
Laut Feuerstättenbescheid | Datum der Arbeits- ausführung | Mängel vorhanden ja/nein | Änderungsmitteilung/Mängelart/ Bemerkungen (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt) |
Nr. | Anlage (Art/Standort oder Verweis auf Anhang) |
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden. |
Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde: | Datum Unterschrift des Schornsteinfegers |
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten | |
Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben): | Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters |
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: |
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO [ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO [ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV | |
Ausfertigung für |
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: |
Gebäudeteil: |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung | Nennleistung | |
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Brennerart | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung | Brennstoff |
Feuerstättenart | Art der Anlage |
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO(✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend): | |||
Verbrennungsluft/Lüftung | Abgasabzug: | Abgasleitung | |
Feuerstätte: | – an der Strömungssicherung | O2-Gehalt im Abgas | % |
– Befestigung/Abstände | – in Brennerhöhe | unverdünnter CO-Gehalt | ppm |
– äußerer Zustand | – an anderer Stelle | O2-Differenz im Ringspalt | % |
Brenner/Heizgasweg | Abgasklappe | Lufttemperatur im Ringspalt | °C |
Flammenbild | Verbindungsstück | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa |
| |||
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. [ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. |
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: | Grenzwert für Abgasverlust | % | |||
Wärmeträgertemperatur | °C | Verbrennungslufttemperatur | °C | Abgastemperatur | °C |
Sauerstoffgehalt im Abgas | % | Druckdifferenz | Pa | Abgasverlust | % |
[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung. | Messunsicherheit | % | |||
[ ] Das Messergebnis entsprichtnichtder Verordnung, weil..... Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum…………………………………………… zu wiederholen. | |||||
Bemerkungen: |
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
| Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann. |
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: |
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO [ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO [ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV | |
Ausfertigung für |
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: |
Gebäudeteil: |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung | Nennleistung | |
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Brennerart | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung | Brennstoff |
Feuerstättenart | Art der Anlage | ||
Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV [ ] Ja [ ] Nein |
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO(✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend): | |||
Verbrennungsluft/Lüftung | Brenner/Heizgasweg | Verbindungsstück | |
Feuerstätte: | Abgasabzug: | Abgasleitung | |
– Befestigung/Abstände | – in Brennerhöhe | unverdünnter CO-Gehalt | ppm |
– äußerer Zustand | – an anderer Stelle | O2-Differenz im Ringspalt | % |
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt: | Lufttemperatur im Ringspalt | °C | |
Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | ||
[ ] Es wurden keine Mängel festgestellt. | |||
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. [ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………………………… zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. |
Grenzwerte: | Rußzahl | CO-Gehalt | 1 300 | ||
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: | Ölderivate | Keine | Abgasverlust | % | |
Rußzahl-Einzelwerte | Rußzahl-Mittelwert | Ölderivate | CO-Gehalt | ||
Wärmeträgertemperatur | °C | Verbrennungslufttemperatur | °C | Abgastemperatur | °C |
Sauerstoffgehalt im Abgas | % | Druckdifferenz | Pa | Abgasverlust | % |
[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung. | Messunsicherheit | % | |||
[ ] Das Messergebnis entsprichtnichtder Verordnung, weil ………………………………………………………………………………….. Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum …………………………zu wiederholen. | |||||
Bemerkungen: |
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
| Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann. |
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: |
[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV [ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BImSchV [ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 25 Absatz 5 1. BImSchV | |
Ausfertigung für |
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: |
Gebäudeteil: |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. | Baujahr | Datum/Jahr der Errichtung | Leistungsbereich/Nennwärmeleistung kW |
Feuerstättenbauart | Beschickungsart | Art der Anlage | Teillastmessung [ ] ja [ ] nein |
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) | Wärmespeicher vorhanden [ ] ja [ ] nein | Wärmespeichervolumen Liter |
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): | [ ] ja [ ] nein |
Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4): | [ ] ja [ ] nein |
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): | [ ] ja [ ] nein |
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): | [ ] ja [ ] nein |
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: | [ ] ja [ ] nein |
Messergebnis(Werte im Abgas): | Kohlenmonoxidgehalt | Staubgehalt | ||
Wärmeträgertemperatur °C | Sauerstoffgehalt % | Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2) | g/m3 | g/m3 |
Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) | g/m3 | g/m3 | ||
Abgastemperatur °C | Druckdifferenz Pa | Messwert bezogen auf … % Sauerstoff (Anlage 2 Nummer 2.2) | g/m3 | g/m3 |
Messwert abzüglich Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) | g/m3 | g/m3 |
[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung. |
[ ] Das Ergebnis entsprichtnichtder Verordnung, weil |
[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich. Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5). |
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): [ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage [ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes [ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen | [ ]Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3): Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen. |
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
Bemerkungen: |
| Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. |
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: |
[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV [ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 26 Absatz 7 1. BImSchV | |
Ausfertigung für |
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: |
Gebäudeteil: |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. | Datum auf dem Typenschild | Datum/Jahr der Errichtung | Leistungsbereich/Nennwärmeleistung kW |
Feuerstättenbauart nach Anlage 4 | Beschickungsart | Art der Anlage | |
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) |
Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2) |
Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4) |
Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5) |
Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): | [ ] ja [ ] nein |
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet: | [ ] ja [ ] nein |
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): | [ ] ja [ ] nein |
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): | [ ] ja [ ] nein |
[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung. |
[ ] Das Ergebnis entsprichtnichtder Verordnung, weil |
[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich. Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5). |
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): [ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage [ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes [ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen | [ ]Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3): Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen. |
Bemerkungen: |
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
| Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. |
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: |
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO [ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO | |
Ausfertigung für |
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: |
Gebäudeteil: |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung an [ ] einem Blockheizkraftwerk (BHKW) [ ] einem ortsfesten Verbrennungsmotor [ ] einem Notstromaggregat für | [ ] einer Wärmepumpe [ ] einem Brennstoffzellenheizgerät [ ] … |
[ ] gasförmige Brennstoffe [ ] flüssige Brennstoffe [ ] feste Brennstoffe | ||
gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG |
Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | |||
Nennleistung | Thermische Leistung | Aufstellraum | Raumgröße |
raumluftabhängig [ ] Sonstiges: raumluftunabhängig [ ] |
Abgasanlagefür | ||||
[ ] Unterdruck (N) | [ ] Überdruck (P) | [ ] hohen Überdruck (H) | [ ] … | [ ] dicht geschweißt |
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO(✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend): | |||
Verbrennungsluft/Lüftung | Abgasabzug: | O2-Gehalt im Abgas | % |
Gerät: | – am Gerät | unverdünnter CO-Gehalt | ppm |
– Standsicherheit | – am Abgasstutzen | O2-Differenz im Ringspalt | % |
– äußerer Zustand | – am Schalldämpfer | Lufttemperatur im Ringspalt | °C |
– Abstände | Verbindungsstück | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa |
Schalldämpfer | Abgasleitung | Abgastemperatur | °C |
| |||
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. [ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. |
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
| Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. |
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte | |
1 | Feuerstättenbescheid(§ 14 Absatz 2 SchfHwG) | ||
Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides | |||
1.1 | – | bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 |
1.2 | – | bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid |
1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0 | |
2 | Feuerstättenschau(§ 14 Absatz 1 SchfHwG) | ||
2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 | |
2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0 | |
2.3 | Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen | 1,0 | |
Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | |||
2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0 | |
2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | ||
2.5.1 | – | auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 | |
1. | für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und | ||
2. | für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent | ||
2.5.2 | – | wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen | 0,7 |
2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 10,0 | |
2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird | ||
2.7.1 | – | von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | in Höhe von 50 Prozent der Beträge |
2.7.2 | – | an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der Beträge |
3 | Sonstige Arbeitsgebühren | ||
3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 | |
3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 | |
3.3 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,§ 26b Absatz 1EnEV) | 3,0 | |
3.4 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 | |
3.5 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 | |
3.6 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0 | |
3.7 | Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8 |