Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1.-18. | 19.-42. |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Fügen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesondere- a)
- Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichern
- b)
- Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen
- c)
- Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen
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2 | Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
- Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließen
- b)
- Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen
- c)
- Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten
- d)
- Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen
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- e)
- Leitungen auswählen
- f)
- Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellen
- g)
- Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
- h)
- Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren
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3 | Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellen
- b)
- Rohrleitungen verlegen und anschließen
- c)
- Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassen
- d)
- Anlagen und Bauteile montieren und demontieren
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- e)
- Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen
- f)
- Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren
- g)
- Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnen
- h)
- nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
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4 | Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
- Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden
- b)
- Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführen
- c)
- Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführen
- d)
- Korrosionsschutz durchführen
| 4 | |
- e)
- Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählen
- f)
- Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile
| | 4 |
5 | Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhalten
- b)
- Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifen
- c)
- Einstellwerte prüfen
- d)
- Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen
- e)
- Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern
| 4 | |
- f)
- Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladen
- g)
- Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen
- h)
- Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren
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6 | Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | Anlagen und Systeme warten, insbesondere- a)
- mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
- b)
- funktionserhaltend reinigen
- c)
- Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen
| 6 | |
- d)
- Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
- e)
- Dichtheitsprüfung durchführen
- f)
- Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
- g)
- Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmieren
- h)
- Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentieren
- i)
- Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen
- j)
- Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren
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7 | Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwenden
- b)
- Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfen
- c)
- Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden
- d)
- Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen
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8 | Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
- Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten
- b)
- Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentieren
- c)
- Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewerten
- d)
- steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
- Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen
- d)
- Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwenden
- e)
- Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
| 8 | |
- f)
- Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- g)
- Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden
- h)
- Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden
- i)
- branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwenden
- j)
- mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
- k)
- kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
- l)
- Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
- m)
- technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellen
- n)
- Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen
- o)
- Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informieren
- p)
- Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten
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2 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
- Arbeitsschritte planen und festlegen
- b)
- Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen
| 4 | |
- c)
- Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien
- d)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- e)
- Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen
| | 2 |
3 | Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
- Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählen
- b)
- physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messen
- c)
- elektrische und elektronische Größen messen
| 8 | |
- d)
- Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwenden
- e)
- Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilen
- f)
- Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren
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4 | Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere- a)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
- b)
- Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachten
- c)
- Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwenden
- d)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 8 | |
- e)
- Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentieren
- f)
- Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwenden
- g)
- auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagen
- h)
- Arbeitsergebnisse bewerten
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5 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
6 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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7 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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8 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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