Abschnitt 1 | ||
Allgemeine Vorschriften | ||
§ 1 | Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte | |
§ 2 | Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung | |
§ 3 | Vorschuss | |
§ 4 | Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde | |
§ 4a | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
§ 4b | Elektronische Akte, elektronisches Dokument | |
§ 4c | Rechtsbehelfsbelehrung | |
Abschnitt 2 | ||
Gemeinsame Vorschriften | ||
§ 5 | Fahrtkostenersatz | |
§ 6 | Entschädigung für Aufwand | |
§ 7 | Ersatz für sonstige Aufwendungen | |
Abschnitt 3 | ||
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern | ||
§ 8 | Grundsatz der Vergütung | |
§ 8a | Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs | |
§ 9 | Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher | |
§ 10 | Honorar für besondere Leistungen | |
§ 11 | Honorar für Übersetzungen | |
§ 12 | Ersatz für besondere Aufwendungen | |
§ 13 | Besondere Vergütung | |
§ 14 | Vereinbarung der Vergütung | |
Abschnitt 4 | ||
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern | ||
§ 15 | Grundsatz der Entschädigung | |
§ 16 | Entschädigung für Zeitversäumnis | |
§ 17 | Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung | |
§ 18 | Entschädigung für Verdienstausfall | |
Abschnitt 5 | ||
Entschädigung von Zeugen und Dritten | ||
§ 19 | Grundsatz der Entschädigung | |
§ 20 | Entschädigung für Zeitversäumnis | |
§ 21 | Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung | |
§ 22 | Entschädigung für Verdienstausfall | |
§ 23 | Entschädigung Dritter | |
Abschnitt 6 | ||
Schlussvorschriften | ||
§ 24 | Übergangsvorschrift | |
§ 25 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | |
Anlage 1 | (zu § 9 Abs. 1) | |
Anlage 2 | (zu § 10 Abs. 1) | |
Anlage 3 | (zu § 23 Absatz 1) |
in der Honorargruppe ... | in Höhe von ... Euro |
1 | 65 |
2 | 70 |
3 | 75 |
4 | 80 |
5 | 85 |
6 | 90 |
7 | 95 |
8 | 100 |
9 | 105 |
10 | 110 |
11 | 115 |
12 | 120 |
13 | 125 |
M 1 | 65 |
M 2 | 75 |
M 3 | 100 |
Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Honorar- gruppe |
1 | Abfallstoffe – soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 – einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 11 |
2 | Akustik, Lärmschutz – soweit nicht Sachgebiet 4 | 4 |
3 | Altlasten und Bodenschutz | 4 |
4 | Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 13 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung | |
4.1 | Planung | 4 |
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 2 |
4.3 | Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sachgebiet 4.1 oder 4.2 –, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 5 |
4.4 | Baustoffe | 6 |
5 | Berufskunde und Tätigkeitsanalyse | 10 |
6 | Betriebswirtschaft | |
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 11 |
6.2 | Kapitalanlagen und private Finanzplanung | 13 |
6.3 | Besteuerung | 3 |
7 | Bewertung von Immobilien | 6 |
8 | Brandursachenermittlung | 4 |
9 | Briefmarken und Münzen | 2 |
10 | Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation | |
10.1 | Datenverarbeitung (Hardware und Software) | 8 |
10.2 | Elektronik – soweit nicht Sachgebiet 38 – (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 9 |
10.3 | Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik) | 8 |
11 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte – soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10 | 4 |
12 | Fahrzeugbau | 3 |
13 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | |
13.1 | Planung | 3 |
13.2 | handwerklich-technische Ausführung | 3 |
13.3 | Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sachgebiet 13.1 oder 13.2 | 4 |
14 | Gesundheitshandwerk | 2 |
15 | Grafisches Gewerbe | 6 |
16 | Hausrat und Inneneinrichtung | 3 |
17 | Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren | 9 |
18 | Immissionen | 2 |
19 | Kältetechnik – soweit nicht Sachgebiet 4 | 5 |
20 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 8 |
21 | Kunst und Antiquitäten | 3 |
22 | Lebensmittelchemie und -technologie | 6 |
23 | Maschinen und Anlagen – soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11 | 6 |
24 | Medizintechnik | 7 |
25 | Mieten und Pachten | 10 |
26 | Möbel – soweit nicht Sachgebiet 21 | 2 |
27 | Musikinstrumente | 2 |
28 | Rundfunk- und Fernsehtechnik | 2 |
29 | Schiffe, Wassersportfahrzeuge | 4 |
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 2 |
31 | Schrift- und Urkundenuntersuchung | 8 |
32 | Schweißtechnik | 5 |
33 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft | 5 |
34 | Sprengtechnik | 2 |
35 | Textilien, Leder und Pelze | 2 |
36 | Tiere | 2 |
37 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen | 12 |
38 | Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik | 5 |
39 | Vermessungs- und Katasterwesen | |
39.1 | Vermessungstechnik | 1 |
39.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 9 |
40 | Versicherungsmathematik | 10 |
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachen | Honorar- gruppe |
Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere | M 1 |
- | in Gebührenrechtsfragen, |
- | zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, |
- | zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, |
- | zur Verlängerung einer Betreuung. |
Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten | M 2 |
- | in Verfahren nach dem SGB IX, |
- | zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, |
- | zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, |
- | zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), |
- | zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, |
- | zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB |
- | zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit, |
- | zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV. |
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten | M 3 |
- | zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, |
- | zu ärztlichen Behandlungsfehlern, |
- | in Verfahren nach dem OEG, |
- | in Verfahren nach dem HHG, |
- | zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, |
- | in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), |
- | zur Kriminalprognose, |
- | zur Aussagetüchtigkeit, |
- | zur Widerstandsfähigkeit, |
- | in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG, |
- | in Unterbringungsverfahren, |
- | in Verfahren nach § 1905 BGB, |
- | in Verfahren nach dem TSG, |
- | in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, |
- | zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, |
- | zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten, |
- | zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. |
Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar |
Abschnitt 1 | ||
Leichenschau und Obduktion | ||
Vorbemerkung 1: (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 enthält jeder Obduzent gesondert. (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. | ||
100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau .......... | 60,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .......... | 140,00 € | |
101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist .......... | 30,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .......... | 100,00 € | |
102 | Obduktion .......... | 380,00 € |
103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen: | |
Das Honorar 102 beträgt .......... | 500,00 € | |
104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.): | |
Das Honorar 102 beträgt .......... | 670,00 € | |
105 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus .......... | 100,00 € |
106 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen: | |
Das Honorar 105 beträgt .......... | 140,00 € | |
Abschnitt 2 | ||
Befund | ||
200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung .......... | 21,00 € |
201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: | |
Das Honorar 200 beträgt .......... | bis zu 44,00 € | |
202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern .......... | 38,00 € |
203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: | |
Das Honorar 202 beträgt .......... | bis zu 75,00 € | |
Abschnitt 3 | ||
Untersuchungen, Blutentnahme | ||
300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: | |
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe .......... | 5,00 bis 60,00 € | |
301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: | |
Das Honorar 300 beträgt .......... | bis zu 1 000,00 € | |
302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt: .......... | 5,00 bis 60,00 € |
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit | ||
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | ||
303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: | |
Das Honorar 302 beträgt .......... | bis zu 1 000,00 € | |
304 | Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) .......... | bis zu 205,00 € |
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | ||
305 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen .......... | 15,00 bis 135,00 € |
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. | ||
306 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz .......... | 15,00 bis 355,00 € |
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. | ||
307 | Blutentnahme .......... | 9,00 € |
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | ||
Abschnitt 4 | ||
Abstammungsgutachten | ||
Vorbemerkung 4: (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken. (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend. | ||
400 | Erstellung des Gutachtens .......... Das Honorar umfasst
| 140,00 € |
401 | Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall): je Person .......... Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. | 25,00 € |
402 | Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG: je Person .......... | 25,00 € |
Untersuchung mittels
| ||
403 |
| 120,00 € |
404 |
| 170,00 € |
405 |
| 220,00 € |
406 | Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt: Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils .......... | 80,00 € |
407 | Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung: je Person .......... | bis zu 120,00 € |
Nr. | Tätigkeit | Höhe | |
Allgemeine Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt. | |||
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation | |||
Vorbemerkung 1: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. (3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. | |||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss.......... | 100,00 € | |
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | |||
101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle .......... | 35,00 € | |
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | |||
102 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert .......... | 24,00 € |
103 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert .......... | 42,00 € |
104 | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat .......... | 75,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | |||
105 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 40,00 € |
106 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 70,00 € |
107 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 125,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | |||
108 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 490,00 € |
109 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 855,00 € |
110 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 1 525,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | |||
111 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 65,00 € |
112 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 110,00 € |
113 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 200,00 € |
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten | |||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz .......... | 18,00 € | |
201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen .......... | 35,00 € | |
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | |||
202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 201 beträgt .......... | 40,00 € | |
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | |||
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt .......... | 30,00 € | |
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | |||
301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt .......... | 35,00 € | |
302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 10,00 € | |
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse .......... | 90,00 € | |
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | |||
304 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 303 beträgt .......... | 110,00 € | |
305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 70,00 € | |
306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) .......... | 30,00 € | |
307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt .......... | 35,00 € | |
308 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 4,00 € | |
309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 5,00 € | |
310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort .......... | 60,00 € | |
311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 70,00 € | |
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | |||
312 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 190,00 € |
313 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 490,00 € |
314 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 930,00 € |
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. | |||
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | |||
315 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 230,00 € |
316 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 590,00 € |
317 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 1 120,00 € |
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. | |||
318 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 110,00 € | |
319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 130,00 € | |
320 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss .......... | 100,00 € | |
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | |||
321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 .......... | 35,00 € | |
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321: | |||
322 | – | wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert .......... | 8,00 € |
323 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert .......... | 14,00 € |
324 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat .......... | 25,00 € |
325 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger .......... | 10,00 € | |
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte | |||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) .......... | 90,00 € | |
401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 400 beträgt .......... | 110,00 € | |
402 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle .......... | 35,00 € |