(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zum Studium und zur ersten Staatsprüfung Anwendung. Das Landesrecht kann den Studierenden freistellen, sich nach neuem Recht prüfen zu lassen.
(2) Für Referendare, die bis zum 1. Juli 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen, dass die dem Artikel 1 dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Wer den Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen hat, kann ihn bis zu einem durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht beenden.
(3) § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.