Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 25 Jahren und einer solchen von 40 Jahren an Beamte des Bundesgrenzschutzes mit Ausnahme der Leiter der Mittelbehörden
- 1.
- den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien
- 2.
- dem Direktor der Grenzschutzdirektion
- 3.
- dem Leiter der Grenzschutzschule
für die Beamten in ihrem Dienstbereich.