Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Die ausbildende Behörde (§ 3 Nr. 1) | | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
1.1 | Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz (§ 3 Nr. 1.1) | - a)
- das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung in das verfassungsrechtliche System der Bundesrepublik Deutschland einordnen
- b)
- ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unterscheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzenzüge erläutern und das ausbildende Gericht mit seinen Aufgaben einordnen
- c)
- Aufgaben und sachliche Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft erläutern
- d)
- Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und Aufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse erläutern
- e)
- Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2) | - a)
- Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschreiben
- b)
- die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen und Besonderheiten erläutern
- c)
- Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläutern
- d)
- arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzen
- e)
- für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen beschreiben
- f)
- Aufgaben der Personalvertretung beschreiben
- g)
- Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen Institutionen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffenen an Beispielen beschreiben
- b)
- Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
- c)
- besondere Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen
- d)
- aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und mündliche Auskünfte erteilen
- e)
- besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbildenden Behörde anwenden
| 2*) | | |
- f)
- Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben kooperativ lösen
- g)
- über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen der ausbildenden Behörde informieren
| | 2*) | |
3 | Büroorganisatorische Abläufe (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
- b)
- Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften anwenden
- c)
- Posteingang und -ausgang bearbeiten
- d)
- Dateien und Karteien führen
- e)
- Fristen berechnen, vormerken und überwachen
- f)
- Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigen
- g)
- Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und weiterleiten
- h)
- Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen aufnehmen
- i)
- Zustellungen veranlassen und deren Ausführung überwachen
- k)
- Zahlungseingänge überwachen
- l)
- Akteneinsicht gewähren
- m)
- Protokolle erstellen
| 8*) | | |
4 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 4) | - a)
- Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten
- b)
- Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und Instandsetzung veranlassen
- c)
- Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen
- d)
- Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
- e)
- eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf einordnen
| 3 | | |
- f)
- Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde aufzeigen
- g)
- eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
- h)
- aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen für die Arbeitsorganisation ableiten
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5 | Informationsverarbeitung (§ 3 Nr. 5) | | | | |
5.1 | Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz (§ 3 Nr. 5.1) | - a)
- unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken lösen
- b)
- Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigen
- c)
- Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
- d)
- die Vorschriften des Datenschutzrechts über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten einhalten
- e)
- Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern
| | 6 | |
5.2 | Textverarbeitung (§ 3 Nr. 5.2) | - a)
- Tastschreiben beherrschen
- b)
- Textverarbeitungsprogramme nutzen
- c)
- Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern
- d)
- in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte nutzen
| 8 | | |
6 | Kosten- und Entschädigungsrecht (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Bürger über Zahlungsarten informieren
- b)
- Vorschriften zur Kostenberechnung anwenden
- c)
- Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstatten
- d)
- Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigenentschädigung anwenden
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7 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren (§ 3 Nr. 7) | | | | |
7.1 | Zivilprozeß (§ 3 Nr. 7.1) | in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere- a)
- Ladungen von Amts wegen vornehmen
- b)
- Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erteilen
- c)
- Kosten berechnen
- d)
- für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register führen
| 15 | | |
7.2 | Zwangsvollstreckung (§ 3 Nr. 7.2) | - a)
- in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerverzeichnis führen, Auskünfte erteilen
- b)
- in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffentlichungen veranlassen
| | 14 | |
7.3 | Insolvenzen (§ 3 Nr. 7.3) | - a)
- Veröffentlichungen veranlassen
- b)
- in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei Eintragungen in die Insolvenztabelle
| | | 10 |
7.4 | Ehe- und Familiensachen (§ 3 Nr. 7.4) | in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere- a)
- Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen erteilen
- b)
- Kosten berechnen
| | 12 | |
8 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 3 Nr. 8) | in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere- a)
- Auflagen und Weisungen überwachen
- b)
- Protokolle in der Hauptverhandlung führen
- c)
- Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigen
- d)
- Kosten berechnen
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9 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 9) | | | | |
9.1 | Grundbuch (§ 3 Nr. 9.1) | in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere- a)
- Eintragungen in das Grundbuch vornehmen
- b)
- Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei gewähren
- c)
- Anträge präsentieren
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9.2 | Nachlaß (§ 3 Nr. 9.2) | in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere- a)
- letztwillige Verfügungen verwahren
- b)
- letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegennehmen
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9.3 | Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Betreuung (§ 3 Nr. 9.3) | in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken | | | 12 |
9.4 | Öffentliche Register (§ 3 Nr. 9.4) | in Registerverfahren mitwirken, insbesondere- a)
- Eintragungen in die Register vornehmen
- b)
- Veröffentlichungen veranlassen
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- *)
- Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2 bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden.
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