1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern |
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden |
b) | persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen |
c) | Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten |
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen |
e) | sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten |
f) | Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen |
g) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten |
h) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen |
i) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen |
5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Nr. 5) | a) | Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen | 3 | | |
b) | Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden |
c) | Technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsauftrag erfassen | 3 | | |
b) | Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen |
c) | Materialbedarf ermitteln |
d) | Werkzeuge festlegen |
e) | Arbeitsplatz einrichten |
f) | Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern |
g) | Arbeitsergebnisse kontrollieren |
7 | Grundfertigkeiten im Trockenbau (§ 4 Nr. 7) | a) | Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten | 5 | | |
b) | Befestigungsmittel auswählen |
c) | Leichtwände und abgehängte Decken montieren |
8 | Aufstellen und Prüfen von Arbeitsund Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 8) | a) | Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen | 4 | | |
b) | Betriebssicherheit von Arbeitsund Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen |
9 | Arbeiten mit Kunststoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigenschaften beurteilen und nach Verwendungszweck auswählen | 4 | | |
b) | Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen verbinden |
c) | Kleber verarbeiten |
d) | Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen anwenden |
10 | Bearbeiten von Blechen (§ 4 Nr. 10) | a) | Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werkstoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosionsverhalten beurteilen | 4 | | |
b) | Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen |
c) | Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken und runden |
d) | Werkstücke aus Blech herstellen |
e) | Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden |
f) | Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen | | 14 | |
g) | Formteile aus Blech herstellen |
11 | Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 4 Nr. 11) | a) | Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten | 10 | |
b) | Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagern |
c) | messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaßstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasserwaage und Schlauchwaage |
d) | Meß- und Anreißarbeiten ausführen |
e) | Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen auswählen |
f) | Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen |
g) | Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden befestigen |
h) | Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen | | 10 | |
i) | Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen |
12 | Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 4 Nr. 12) | a) | Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen | 2 | | |
b) | Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen | | 2 | |
13 | Ummanteln von Dämmungen (§ 4 Nr. 13) | a) | Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigenschaften unterscheiden und nach dem Anwendungszweck auswählen und anwenden | 17 | | |
b) | Befestigungsmittel passend zur Ummantelung auswählen |
c) | Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern |
d) | vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes montieren |
e) | Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen |
f) | Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln |
g) | Montagestelle vorbereiten | | 24 | |
h) | Anlagenteile aufmessen, Isometrien lesen |
i) | Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen |
k) | vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen |
l) | Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten |
m) | Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen |
n) | plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten |
o) | ausgeführte Arbeiten kontrollieren |
14 | Instandhalten von Werkzeugen und Geräten (§ 4 Nr. 14) | a) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen | | 2 | |
b) | Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen |