(1) Bedienstete der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, deren Mitgliedschaft als Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien wieder eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien anzuzeigen.
(2) Eine Befreiung der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.