Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs.
2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
§ 1
Die in Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.