(1) Die Bestimmungen der Artikel III §§ 4 bis 9, VI §§ 19 bis 23 und VII des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 finden sinngemäß auf das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen Anwendung, das auf Grund der Artikel III und XIX bis XXIII des am 20. Januar 1956 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen eingerichtet wird.
(2) Der Kreis der im Dienst des internationalen Büros für das gesetzliche Meßwesen stehenden Personen, auf die die Bestimmungen des Artikels VI des in Absatz 1 erwähnten Abkommens Anwendung finden, wird durch Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem internationalen Büro für das gesetzliche Meßwesen bestimmt.
(3) Auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes finden die Bestimmungen des Artikels VI des genannten Abkommens keine Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels VI § 19 Buchstabe a.