Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache lesen und auswerten
- b)
- Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlußpläne lesen und anwenden
- c)
- Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
- d)
- berufsbezogene nationale und europäische Vorschriften sowie technische Regelwerke lesen, auswerten und anwenden
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6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- b)
- Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
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- d)
- Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsentieren, Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- e)
- Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Protokolle anfertigen, Daten und Sachverhalte visualisieren, Grafiken erstellen
- f)
- Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten verteilen, Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- g)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten
- h)
- Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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- i)
- an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- k)
- bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Alternativen aufzeigen
- l)
- Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
- m)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- n)
- verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
- o)
- Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
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7 | Beraten und Betreuen von Kunden (§ 3 Nr. 7) | - a)
- Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf die Vorteile von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- b)
- Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen informieren
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- c)
- Kunden hinsichtlich des Verbrauchsmaterials und dessen Betriebssicherheit, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Papierarten, Papierformate und -gewichte sowie der elektronischen Datenträger, beraten
- d)
- Kunden auf Gefahren durch Stromversorgung hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
- e)
- Kunden hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung von Geräten, Arbeitstischen und Stühlen beraten
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- f)
- Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, Akustik, Klimatisierung, der Vermeidung elektrostatischer Aufladung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
- g)
- Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- h)
- Kunden über Verbesserungsmöglichkeiten von Betriebsabläufen beraten
- i)
- Kunden hinsichtlich des Wandels in der Systemtechnik beraten
- k)
- den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
- l)
- Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
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8 | Benutzerschulungen (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Schulungsziele und -methoden planen
- b)
- Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- c)
- bei der Durchführung von Schulungen einschließlich deren Erfolgskontrolle mitwirken
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9 | Verkauf und Geschäftsprozeß (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln
- b)
- Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten
- c)
- Produkte und Dienstleistungen verkaufen
- d)
- Warenbestände überprüfen, Bestellvorgänge durchführen, Waren überprüfen und auszeichnen
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- e)
- das Erscheinungsbild des Betriebes einschätzen, Sortiment mitgestalten, Warenpräsentation und außenwirksame Werbemaßnahmen vornehmen, an Marketingmaßnahmen und Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mitwirken
- f)
- Anfragen erstellen, Angebote auswerten sowie Mängel von Waren beurteilen, dokumentieren und reklamieren
- g)
- an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken, Verträge vorbereiten
- h)
- Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
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- i)
- Trends bei der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung von Multimedia-, Informations- und Kommunikationssystemen sowie von Möbeln und Leuchten beurteilen
- k)
- Kosten für Leistungen, einschließlich Leistungen Dritter, ermitteln sowie Angebote und Kostenvoranschläge erstellen
- l)
- unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten anbieten
- m)
- Zahlungsvorgänge abwickeln, Mahnverfahren vorbereiten und nach Absprache einleiten
- n)
- Reklamationen prüfen und bearbeiten
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10 | Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz (§ 3 Nr. 10) | - a)
- Betriebssystemsteuersprachen benutzen und grafische Benutzeroberflächen einrichten
- b)
- Standardsoftware, insbesondere Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden
- c)
- Daten sichern und archivieren
- d)
- Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
- e)
- Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes anwenden
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- f)
- Daten konvertieren
- g)
- Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen
- h)
- Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen
- i)
- Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
- k)
- Angebote von Informationsdiensten vergleichen und nutzen
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11 | Montieren und Installieren von Infrastruktur (§ 3 Nr. 12) | - a)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, bauseitige Leistungen festlegen
- b)
- Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- c)
- Verteilungseinrichtungen, Schalter, Steckverbindungen und Leitungsführungssysteme auswählen und montieren
- d)
- Starkstrom-, Fernmelde- und Breitbandkommunikationsleitungen auswählen und verlegen
- e)
- Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
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- f)
- vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen
- g)
- Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- h)
- Stromkreise installieren, Potentialausgleich durchführen
- i)
- Schleifenwiderstände und Isolationswiderstände messen und beurteilen, Prüfungen dokumentieren
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12 | Prüfen der Schutzmaßnahmen (§ 3 Nr. 13) | - a)
- wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und aus den Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen beachten
- b)
- Einhaltung der Bestimmungen zum Brandschutz und zu Näherungen zwischen Leitungsnetzen verschiedener Spannungspegel prüfen
- c)
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
- Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
- e)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
- f)
- Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von beweglichen Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
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13 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
- b)
- Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
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- c)
- Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und inbetriebnehmen
- d)
- Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme installieren und konfigurieren
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- e)
- Komponenten für Informations- und Kommunikationssysteme auswählen und zu Geräten zusammenbauen
- f)
- Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
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14 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden sowie Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
- b)
- Anwendungssoftware installieren
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- c)
- Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren
- d)
- Standardsoftware kundenspezifisch anpassen, insbesondere Makros erstellen und Bedienoberflächen einrichten
- e)
- Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
| | 3 | | |
- f)
- Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Programmspezifikationen und Schnittstellen festlegen
- g)
- Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden
| | | 3 | |
15 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) | - a)
- Informations- und Kommunikationsgeräte aufstellen, miteinander verbinden und anschließen
- b)
- Informations- und Kommunikationsgeräte konfigurieren und einrichten
| 2 | | | |
- c)
- Endgeräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen
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16 | Durchführen von Serviceleistungen (§ 3 Nr. 17) | - a)
- Wartungsmaßnahmen planen und durchführen
- b)
- Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern und entsorgen
- c)
- Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen und durchführen
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- d)
- Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen
- e)
- Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
| | | 4 | |
- f)
- technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
- g)
- Ferndiagnose und -wartung durchführen
- h)
- Serviceleistungen dokumentieren und abrechnen
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17 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) | - a)
- Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen, insbesondere Lagern, Wellen, Antrieben, Kupplungen und Drucksystemen, prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen
- b)
- Geräte insbesondere mittels Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Kleben und Schrauben modifizieren und montieren
- c)
- Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel umweltgerecht lagern, verwenden und entsorgen
- d)
- Meßverfahren und Meßgeräte auswählen, Spannung, Strom und Widerstand messen, Signale an Schnittstellen prüfen, Meßergebnisse bewerten
- e)
- Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen
- f)
- Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
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- g)
- Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Protokolle interpretieren
- h)
- Funktion von optischen Einrichtungen, insbesondere Reflexion und Brechung von Lichtstrahlen, Belichtungszeit und optischem Weg, prüfen und einstellen
- i)
- Systematik der Fehlersuche anwenden
- k)
- Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instandsetzen
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Abschnitt II: Schwerpunkt Bürosystemtechnik |
18 | Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation des Kunden sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen analysieren
- b)
- Hard- und Software-Ausstattung des Kunden ermitteln und beurteilen, technische Schnittstellen und Standards ermitteln
- c)
- Anforderungen an das Informations- und Kommunikationssystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
- d)
- Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen und anwenderspezifische Softwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme planen
- e)
- Datenmodelle und -strukturen von Datenbanken planen
- f)
- die zu erbringende Leistung dokumentieren
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19 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Netzwerken sowie Netzwerkbetriebssysteme beurteilen
- b)
- drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere Netzwerkkomponenten aufstellen und programmieren
- c)
- Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
- d)
- technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weit-Verkehrsnetzen schaffen
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20 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Anwendungen in einer Makro- und einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
- b)
- Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken
- c)
- Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
- d)
- Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
- e)
- informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
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21 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) | - a)
- Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
- b)
- Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen
- c)
- Lampen und Leuchten auswählen und installieren sowie Geräte, Büromöbel und Zusatzgeräte entsprechend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anforderungen sowie den Arbeitsabläufen und den Anforderungen der Kunden auf- und einstellen
- d)
- Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und dokumentieren
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- e)
- multifunktionale Informations- und Kommunikationssysteme inbetriebnehmen sowie entsprechend den Kundenwünschen einrichten
- f)
- Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahmeprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der Geräte und Systeme und deren Software einweisen
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22 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) | - a)
- Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
- b)
- Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
- c)
- Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- d)
- Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
- e)
- Monitore und Präsentationsgeräte prüfen und instandsetzen
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Abschnitt III: Schwerpunkt Geräte- und Systemtechnik |
18 | Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Aufgaben des Informations- und Kommunikationssystems sowie die damit verbundenen Bildinformations-, Toninformations- und Datenflüsse sowie Schnittstellen analysieren
- b)
- Systemausstattung des Kunden ermitteln und beurteilen, technische Schnittstellen und Standards ermitteln
- c)
- Anforderungen an das Informations- und Kommunikationssystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
- d)
- Baugruppen, Geräte, Leitungen und Software auswählen, Kommunikationssysteme zum Aufnehmen, Empfangen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten planen
- e)
- die zu erbringende Leistung dokumentieren
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19 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Installationsbussysteme installieren sowie Komponenten programmieren
- b)
- Kommunikationsnetze installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
- c)
- Antennen und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
- d)
- Netzwerkbetriebssysteme installieren
- e)
- technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weit-Verkehrsnetzen schaffen
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20 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Anwendungen in einer Makro- oder einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
- b)
- Hard- und Softwareschnittstellen aus Programmen ansprechen
- c)
- Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
- d)
- Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
- e)
- informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
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21 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) | - a)
- Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an drahtgebundene und drahtlose Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
- b)
- Beschallungsanlagen, Anzeige- und Projektionsgeräte sowie multimediale Informations- und Kommunikationssysteme installieren und inbetriebnehmen
- c)
- Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen
- d)
- Lampen und Leuchten auswählen und installieren sowie Geräte, Möbel und Zusatzgeräte entsprechend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anforderungen sowie den Nutzungsbedingungen und den Anforderungen der Kunden auf- und einstellen
- e)
- Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und dokumentieren
- f)
- Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahmeprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der Geräte und Software einweisen
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22 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) | - a)
- Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
- b)
- elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
- c)
- Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
- d)
- Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- e)
- Hochfrequenzsignale und -kennwerte messen und prüfen
- f)
- Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
- g)
- Baugruppen und Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik zum Aufnehmen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten prüfen und instandsetzen
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