(1) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist zuständig für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Meeresorganismen in Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(2) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen zuständig.