Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Art 2

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Art 3

Für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen sind die Seemannsämter zuständig. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zu regeln.

Art 4

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Art 5

Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel 2 Nr. 4 enthaltenen Ermächtigungen ergehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art 6

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Art 7

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 8

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)