(1) Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Interamerikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom interregionalen Stammkapital einen Anteil von zweiundfünfzig Millionen dreihunderttausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959, davon dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959 als abrufbares Stammkapital, zu erwerben und zum Fonds für Sondergeschäfte einen Beitrag im DM-Gegenwert von dreiundsechzig Millionen einundneunzigtausend siebenhunderteinundfünfzig US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 18. Oktober 1973 zu leisten.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Falle der Inanspruchnahme des abrufbaren interregionalen Stammkapitals Kredite zum jeweiligen DM-Gegenwert von bis zu dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959 aufzunehmen.