Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
- Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
- berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
- b)
- Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
- d)
- Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
- e)
- Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
- f)
- für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
- g)
- zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- h)
- im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
- Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
- Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- d)
- Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichten
- e)
- durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern
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6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
- b)
- Grundbegriffe der Normung anwenden
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- c)
- Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
- d)
- Zeichnungen lesen und anwenden
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- e)
- spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen
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7 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen
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- b)
- Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen
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8 | Anwenden von Leimen und Klebern (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen
- b)
- Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen
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- c)
- Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden
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9 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
- Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
- Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
- Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
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- e)
- Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten
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10 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- b)
- mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
- c)
- Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
- d)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
- e)
- Werkstücke kennzeichnen
- f)
- ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
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11 | Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfen
- b)
- Schnittwerkzeuge schärfen
- c)
- Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen
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12 | Trennen (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
- b)
- Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden
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- c)
- Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren
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13 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 13) | - a)
- Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen
- b)
- Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
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- c)
- Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten
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14 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen
- b)
- Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- c)
- Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen
- d)
- Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen
- e)
- Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegen
- f)
- Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen
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- g)
- Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reiben
- h)
- Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
- i)
- Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
- k)
- Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellen
- l)
- Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellen
- m)
- Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegen
- n)
- Federn wickeln
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- o)
- Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben
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15 | Fügen (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
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- b)
- Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
- c)
- Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren
- d)
- Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
- e)
- Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten
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- f)
- Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten
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16 | Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 16) | - a)
- Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählen
- b)
- Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern
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17 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 17) | - a)
- Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen
- b)
- natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachten
- c)
- von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
- d)
- Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen
- e)
- Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen
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- f)
- elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwenden
- g)
- vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen
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18 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 18) | - a)
- Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen
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- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen
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19 | Verarbeiten von Zelluloid (§ 4 Nr. 19) | - a)
- Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeiten
- b)
- Zelluloid nach Schablone zuschneiden
- c)
- Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehen
- d)
- Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln
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20 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | - a)
- Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen
- b)
- Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden
- c)
- Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachten
- d)
- Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren
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21 | Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen (§ 4 Nr. 21) | - a)
- Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissieren
- b)
- Balgteile aufspannen, kleben und abdichten
- c)
- Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen
- d)
- Balgstreifen aufkleben
- e)
- Balgrahmen aufkleben
- f)
- Balg auf Luftdichtheit prüfen
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22 | Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen (§ 4 Nr. 22) | - a)
- Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegen
- b)
- Baßmechanik einbauen und justieren
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- c)
- Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfen
- d)
- Schaltgruppe einbauen und abdichten
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23 | Montieren und Einbauen der Klaviatur (§ 4 Nr. 23) | - a)
- Klaviatur montieren und einbauen
- b)
- Ventilklappen untersetzen und justieren
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24 | Einbauen der Stimmplatten (§ 4 Nr. 24) | - a)
- Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeiten
- b)
- Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten
- c)
- Stimmplatten vorstimmen
- d)
- Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen
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- e)
- Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen
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25 | Stimmen von Instrumenten (§ 4 Nr. 25) | - a)
- Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen
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- b)
- Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen
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26 | Endmontage (§ 4 Nr. 26) | - a)
- Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren
- b)
- Verdeck anpassen und montieren
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27 | Endkontrolle (§ 4 Nr. 27) | - a)
- Instrument auf Funktion kontrollieren
- b)
- musikalische und optische Kontrolle durchführen
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28 | Reparieren von Handzuginstrumenten (§ 4 Nr. 28) | - a)
- Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigen
- b)
- Fehleranalyse durchführen
- c)
- im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
- d)
- Reparaturumfang festlegen
- e)
- Instrument demontieren
- f)
- Defekte beseitigen
- g)
- Instrument zusammenbauen und prüfen
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