Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zuständigkeitsübertragungen
§  2Hauptzollamt Aachen
§  3Hauptzollamt Augsburg
§  4Hauptzollamt Berlin
§  5Hauptzollamt Bielefeld
§  6Hauptzollamt Braunschweig
§  7Hauptzollamt Bremen
§  8Hauptzollamt Darmstadt
§  9Hauptzollamt Dresden
§ 10Hauptzollamt Duisburg
§ 11Hauptzollamt Düsseldorf
§ 12Hauptzollamt Erfurt
§ 13Hauptzollamt Frankfurt am Main
§ 14Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
§ 15Hauptzollamt Gießen
§ 16Hauptzollamt Hamburg
§ 17Hauptzollamt Hamburg-Jonas
§ 18Hauptzollamt Hannover
§ 19Hauptzollamt Heilbronn
§ 20Hauptzollamt Itzehoe
§ 21Hauptzollamt Karlsruhe
§ 22Hauptzollamt Kiel
§ 23Hauptzollamt Koblenz
§ 24Hauptzollamt Köln
§ 25Hauptzollamt Krefeld
§ 26Hauptzollamt Landshut
§ 27Hauptzollamt Lörrach
§ 28Hauptzollamt Magdeburg
§ 29Hauptzollamt München
§ 30Hauptzollamt Münster
§ 31Hauptzollamt Nürnberg
§ 32Hauptzollamt Oldenburg
§ 33Hauptzollamt Osnabrück
§ 34Hauptzollamt Potsdam
§ 35Hauptzollamt Regensburg
§ 36Hauptzollamt Rosenheim
§ 37Hauptzollamt Saarbrücken
§ 38Hauptzollamt Schweinfurt
§ 39Hauptzollamt Singen
§ 40Hauptzollamt Stuttgart
§ 41Hauptzollamt Ulm
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 42Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die Kontrolleinheitender Sachgebiete Cin folgenden Fällen:
1.
bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge im Inland,
2.
bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie
3.
bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das jeweilige Sachgebiet B.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen ergebenden Maßnahmen.
(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Europäischen Union.
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union.
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern.
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
1.
des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie
2.
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
1.
unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
2.
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage.
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen
1.
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
2.
die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "der Sachbiete C" durch die Wörter "der Sachgebiete C" ersetzt

§ 2 Hauptzollamt Aachen

Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Köln sowie
3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien Stadt Leverkusen.

§ 3 Hauptzollamt Augsburg

Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.

§ 4 Hauptzollamt Berlin

Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,
2.
die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.

§ 5 Hauptzollamt Bielefeld

Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, übertragen.

§ 6 Hauptzollamt Braunschweig

Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover.

§ 7 Hauptzollamt Bremen

Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Oldenburg,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Stadt Bremervörde, die Gemeinde Gnarrenburg sowie die Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg (Wümme),
5.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.

§ 8 Hauptzollamt Darmstadt

Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen sowie
4.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.

§ 9 Hauptzollamt Dresden

Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
des Hauptzollamts Erfurt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen sowie
4.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Erfurt.

§ 10 Hauptzollamt Duisburg

Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
4.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Gemeinde Alpen des Kreises Wesel sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.

§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf

Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld,
2.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
3.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Rhein-Kreis Neuss.

§ 12 Hauptzollamt Erfurt

Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen.

§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main

Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,
2.
die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1118 (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen.

§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder)

Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.

§ 15 Hauptzollamt Gießen

Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis,
3.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda,
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
6.
die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn
a)
die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
b)
eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie
7.
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.

§ 16 Hauptzollamt Hamburg

Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund,
5.
die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsularischen Vertretungen als überwachende Zollstelle; die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugsmengen unterliegen, und für das Führen der Kontingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
6.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
7.
die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
8.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
9.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
10.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
11.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg sowie
12.
die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Verwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas erhoben werden.

§ 17 Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Auszahlung und die Buchung der Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundesweit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher Vorgaben:
a)
dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
b)
Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
4.
die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzollämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist.

§ 18 Hauptzollamt Hannover

Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme),
5.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn, die Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn,
6.
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.

§ 19 Hauptzollamt Heilbronn

Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,
3.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
5.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
6.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
7.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.

§ 20 Hauptzollamt Itzehoe

Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel.

§ 21 Hauptzollamt Karlsruhe

Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Lörrach und Singen.

§ 22 Hauptzollamt Kiel

Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde,
5.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Stadtgebiets Hamburg,
7.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,
8.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
9.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hamburg sowie
10.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets.

§ 23 Hauptzollamt Koblenz

Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saarbrücken sowie
2.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken.

§ 24 Hauptzollamt Köln

Dem Hauptzollamt Köln werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Aachen sowie
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen.

§ 25 Hauptzollamt Krefeld

Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg,
2.
die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,
3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie
4.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.

§ 26 Hauptzollamt Landshut

Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.

§ 27 Hauptzollamt Lörrach

Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,
2.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Singen,
3.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Karlsruhe und Singen.

§ 28 Hauptzollamt Magdeburg

Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständigkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück übertragen.

§ 29 Hauptzollamt München

Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
4.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
5.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.

§ 30 Hauptzollamt Münster

Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düsseldorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Bielefeld für den Kreis Warendorf,
5.
die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nachprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnissen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund sowie
8.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund.

§ 31 Hauptzollamt Nürnberg

Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim,
6.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt sowie
7.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.

§ 32 Hauptzollamt Oldenburg

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.

§ 33 Hauptzollamt Osnabrück

Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade, der Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg sowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg (Wümme),
3.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Nienburg und für die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Siedenburg des Landkreises Diepholz sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.

§ 34 Hauptzollamt Potsdam

Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
3.
die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, sowie
5.
die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit.

§ 35 Hauptzollamt Regensburg

Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.

§ 36 Hauptzollamt Rosenheim

Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,
3.
Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts München sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die in § 26 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind.

§ 37 Hauptzollamt Saarbrücken

Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.

§ 38 Hauptzollamt Schweinfurt

Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg.

§ 39 Hauptzollamt Singen

Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
2.
die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
3.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben.

§ 40 Hauptzollamt Stuttgart

Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm,
4.
die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfindungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, Lagerung und Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Hauptzollämter bundesweit,
7.
die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
8.
die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
9.
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.

§ 41 Hauptzollamt Ulm

Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Landkreises Ludwigsburg,
2.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Augsburg
a)
für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
b)
für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
4.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts Augsburg für den Bodensee und den grenznahen Raum zur Schweiz.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 158) außer Kraft.