Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
- Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
- berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
- b)
- Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
- d)
- Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
- e)
- Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
- f)
- für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
- g)
- zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- h)
- im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
- Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
- Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
- Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
- durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern
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6 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- b)
- mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen
- c)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- d)
- Werkstücke kennzeichnen
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- e)
- ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
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- f)
- Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- g)
- Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
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7 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
- b)
- Grundbegriffe der Normung anwenden
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- c)
- Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
- d)
- Zeichnungen lesen und anwenden
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- e)
- Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung
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8 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 8) | Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen | 2 | | | |
9 | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen
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- b)
- Hölzer und Metalle lagern
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- c)
- Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern
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10 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigen
- b)
- Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
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- c)
- Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten
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11 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Werkzeuge auswählen
- b)
- Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten
- c)
- Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten
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- d)
- vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten
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- e)
- besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden
- f)
- Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen
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12 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen
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- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen
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13 | Anfertigen von Klappenmechanikteilen (§ 4 Nr. 13) | - a)
- Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählen
- b)
- Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten
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- c)
- Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeiten
- d)
- Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen
- e)
- Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren
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- f)
- Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiten
- g)
- Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten
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14 | Fügen (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmen
- b)
- Einzelteile durch Löten verbinden
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- c)
- Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten
- d)
- Klappenteile durch Löten verbinden
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- e)
- Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden
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15 | Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellen
- b)
- Schnittwerkzeuge schärfen
- c)
- Maßgenauigkeit prüfen
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16 | Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall (§ 4 Nr. 16) | - a)
- Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellen
- b)
- zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen
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17 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 17) | - a)
- Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachten
- b)
- für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
- c)
- metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren
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- d)
- für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
- e)
- Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren
- f)
- Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben
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18 | Bohren von Ton- und Säulchenlöchern (§ 4 Nr. 18) | - a)
- Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheiden
- b)
- Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördeln
- c)
- Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen
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19 | Anbringen und Bearbeiten von Säulchen (§ 4 Nr. 19) | - a)
- Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringen
- b)
- Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten
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- c)
- Säulchen parallel fräsen
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20 | Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik (§ 4 Nr. 20) | - a)
- Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen
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- b)
- Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauen
- c)
- Funktionsprüfung durchführen
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21 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Nr. 21) | - a)
- Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montieren
- b)
- Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen
- c)
- Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführen
- d)
- Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen
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22 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Nr. 22) | - a)
- Fehleranalyse durchführen
- b)
- Reparaturumfang festlegen
- c)
- im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
- d)
- Instrument demontieren
- e)
- Defekte beseitigen
- f)
- Instrument zusammenbauen und prüfen
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