Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten |
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Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
- Holzarten unterscheiden
- b)
- Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
- Echtem Hausschwamm
- -
- Braunem Kellerschwamm
- -
- Weißem Porenschwamm
- -
- Eichenporling
- -
- Tannenblättling
- -
- Zaunblättling
- -
- Muschelkrempling
- -
- Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren - c)
- Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
| 10 | |
- d)
- Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
- Gewöhnlichem Nagekäfer
- -
- Weichem Nagekäfer
- -
- Hausbock
- -
- Trotzkopf
- -
- Buntem Nagekäfer
- -
- Braunem Splintholzkäfer
- -
- Blauem Scheibenbock
- -
- Halsgrubenbock
- -
- Mulmbock
- -
- Gewöhnlichem Werftkäfer
- -
- Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart - e)
- Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
| | 6 |
2 | Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
- vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden
- b)
- vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:
- -
- Streichverfahren
- -
- Spritzverfahren
- -
- Schaumverfahren
- -
- Bohrlochtränkverfahren
- -
- Bohrlochdrucktränkverfahren
| 8 | |
3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
- chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen
- b)
- chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:
- -
- bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- -
- bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- -
- bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- -
- bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- -
- bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
- c)
- Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
| | 8 |
4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
- pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
| 6 | |
- b)
- nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
| | 3 |
5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten
- b)
- mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen
- c)
- Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
| 9 | |
- d)
- Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
- e)
- mineralische Innenabdichtungen durchführen
| | 9 |
6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
- Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden
- b)
- Injektionstechniken unterscheiden
- c)
- Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
| | 10 |
7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen
- b)
- Schadensaufnahme durchführen
- c)
- Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen
- d)
- Fugen abdichten
- e)
- Risse und Fehlstellen verschließen
- f)
- Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
| | 10 |
8 | Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
- Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
- b)
- Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten
- c)
- bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen
- d)
- technische Bauwerkstrocknung durchführen
| 2 | |
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
- Fachbegriffe anwenden
- c)
- Daten erfassen, sichern und pflegen
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2 | |
- f)
- Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- g)
- Gespräche kundenorientiert führen
| | 2 |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
- Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen
- b)
- Skizzen erstellen und anwenden
- c)
- Massenermittlung durchführen und dokumentieren
- d)
- Materialbedarf ermitteln
- e)
- Ausführungszeit einschätzen
- f)
- Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen
- g)
- Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
| 5 | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten
- b)
- Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen
- c)
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
| 3 | |
- d)
- Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
| | 2 |
8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | - a)
- Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden
- b)
- Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden
- c)
- fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
| 3 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) | - a)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
- eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen
- c)
- Arbeitsberichte erstellen
| 4 | |
- d)
- zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen
- e)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten
| | 2 |
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Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
- Holzarten unterscheiden
- b)
- Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
- Echtem Hausschwamm
- -
- Braunem Kellerschwamm
- -
- Weißem Porenschwamm
- -
- Eichenporling
- -
- Tannenblättling
- -
- Zaunblättling
- -
- Muschelkrempling
- -
- Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren - c)
- Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
| 10 | |
- d)
- Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
- Gewöhnlichem Nagekäfer
- -
- Weichem Nagekäfer
- -
- Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock
- -
- Halsgrubenbock
- -
- Mulmbock
- -
- Gewöhnlichem Werftkäfer
- -
- Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart - e)
- Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
| | 6 |
2 | Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
- vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden
- b)
- vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:
- -
- Streichverfahren
- -
- Spritzverfahren
- -
- Schaumverfahren
- -
- Bohrlochtränkverfahren
- -
- Bohrlochdrucktränkverfahren
| 8 | |
3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
- chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen
- b)
- chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:
- -
- bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- -
- bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- -
- bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- -
- bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- -
- bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
- c)
- Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
| | 8 |
4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
- pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
| 6 | |
- b)
- nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
| | 3 |
5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten
- b)
- mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen
- c)
- Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
| 9 | |
- d)
- Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
- e)
- mineralische Innenabdichtungen durchführen
| | 9 |
6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
- Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden
- b)
- Injektionstechniken unterscheiden
- c)
- Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
| | 10 |
7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen
- b)
- Schadensaufnahme durchführen
- c)
- Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen
- d)
- Fugen abdichten
- e)
- Risse und Fehlstellen verschließen
- f)
- Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
| | 10 |
8 | Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
- Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
- b)
- Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten
- c)
- bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen
- d)
- technische Bauwerkstrocknung durchführen
| 2 | |
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz |
1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
- Kunden informieren
- b)
- Sachverhalte darstellen
- c)
- fertig gestellte Arbeiten übergeben
- d)
- Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren
- e)
- Datensysteme nutzen
- f)
- fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
| 5 |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
- Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen
- b)
- Aufmaße erstellen
- c)
- Volumen berechnen
- d)
- Baustellen einrichten, sichern und auflösen
| 6 |
3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
- Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
- b)
- Anlagen handhaben und warten
- c)
- Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
- d)
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
| 2 |
4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4) | - a)
- Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
- b)
- Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
| 3 |
5 | Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
- Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:
- -
- Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer
- -
- Laubnutzholzborkenkäfer
- -
- Gemeiner Holzwespe
- -
- Riesenholzwespe
- -
- Holzbohrmuschel
- -
- Termiten
- b)
- Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheiden
- c)
- Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:
- -
- Zimtbraunem Porenschwamm
- -
- Gemeinem Spaltblättling
- -
- Großem Rindenpilz
- -
- Eichenwirrling
- -
- Schuppigem Sägeblättling
- d)
- Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterscheiden und identifizieren
- e)
- Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte
| 8 |
6 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
- Alternativen zur chemischen Behandlung unterscheiden, insbesondere thermische Verfahren und Begasungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren sowie Grenzen und Möglichkeiten erläutern
- b)
- Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskonzept machen
- c)
- Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorbereiten
- d)
- thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes anwenden
| 12 |
7 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
- Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hinsichtlich gerätetechnischem und finanziellem Aufwand, Risiken und Haftungsregelungen
- b)
- Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden
| 12 |
8 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8) | - a)
- Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- b)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 4 |
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Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz |
1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1) | - a)
- Kunden informieren
- b)
- Sachverhalte darstellen
- c)
- fertig gestellte Arbeiten übergeben
- d)
- Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren
- e)
- Datensysteme nutzen
- f)
- fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
| 5 |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2) | - a)
- Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen
- b)
- Aufmaße erstellen
- c)
- Baustellen einrichten, sichern und auflösen
| 6 |
3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3) | - a)
- Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
- b)
- Anlagen handhaben und warten
- c)
- Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
- d)
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
| 2 |
4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4) | - a)
- Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
- b)
- Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
| 3 |
5 | Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5) | - a)
- Bauwerksteile prüfen und beurteilen
- b)
- Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagen
- c)
- Bauwerksteile vorbereiten
| 6 |
6 | Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6) | - a)
- Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Darrmethode und CM-Gerät
- b)
- Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labordiagnostik
- c)
- Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren
| 4 |
7 | Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7) | - a)
- Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden
- b)
- Sanierungsbereiche vorbereiten
- c)
- Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleierinjektionen durchführen und dokumentieren
| 10 |
8 | Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8) | - a)
- mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden
- b)
- mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfahren durchführen
| 5 |
9 | Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9) | - a)
- Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden
- b)
- Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen
- c)
- Gesamtversalzungsgrad bestimmen
- d)
- Feuchte und Salzbilanz bestimmen
- e)
- Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheiden
- f)
- Putzsanierung durchführen
| 7 |
10 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10) | - a)
- Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- b)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 4 |
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Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5) | - a)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
- Fachbegriffe anwenden
- c)
- Daten erfassen, sichern und pflegen
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2 | |
- f)
- Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- g)
- Gespräche kundenorientiert führen
| | 2 |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6) | - a)
- Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen
- b)
- Skizzen erstellen und anwenden
- c)
- Massenermittlung durchführen und dokumentieren
- d)
- Materialbedarf ermitteln
- e)
- Ausführungszeit einschätzen
- f)
- Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen
- g)
- Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
| 5 | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten
- b)
- Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen
- c)
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
| 3 | |
- d)
- Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
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8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8) | - a)
- Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden
- b)
- Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden
- c)
- fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
| 3 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9) | - a)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
- eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen
- c)
- Arbeitsberichte erstellen
| 4 | |
- d)
- zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen
- e)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten
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