Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten, insbesondere von Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern und Saxophonen.
(2) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der Holzblasinstrumente, insbesondere der Klappenblasinstrumente,
2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,
7.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen,
8.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
9.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,
10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
12.
Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
13.
Messen, Aufzeichnen und Anreißen,
14.
Anfertigen von Schablonen,
15.
Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,
16.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Schmieden, Fräsen, Feilen, Räumen, Drechseln und Drehen,
17.
Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Fügen, Leimen und Kleben,
18.
Reiben und Senken,
19.
Gewindeschneiden,
20.
Biegen und Richten, Ziehen und Stanzen,
21.
Strecken, Stauchen, Treiben, Drücken, Kröpfen und Bördeln sowie Formen,
22.
Anfertigen des Korpus,
23.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Schleifen und Lackieren,
24.
Herstellen von Innenbohrungen,
25.
Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,
26.
Bohren von Tonlöchern,
27.
Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
28.
Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechaniken,
29.
Bepolstern, Bekorken, Befedern und Montieren der Klappenmechaniken,
30.
spielfertiges Montieren des Instrumentes,
31.
Anspielen und Stimmen,
32.
Anfertigen und Zurichten von berufsbezogenen Werkzeugen,
33.
Pflegen und Instandhalten von Holzblasinstrumenten,
34.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
Bau einer spielfertigen Böhm-Flöte,
2.
Bau einer spielfertigen Klarinette,
3.
Bau einer spielfertigen Oboe oder eines spielfertigen Englischhornes,
4.
Bau eines spielfertigen Saxophons,
5.
Bau eines spielfertigen Fagottes.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik,
2.
Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe,
3.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querflöte,
4.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette,
5.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik:
a)
Verschnittberechnungen,
b)
Mensuren,
c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen;
2.
Fachtechnologie:
a)
Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,
b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,
c)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
d)
Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen;
3.
Werkstoffkunde:Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
a)
Stilkunde,
b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Holzblasinstrumente,
c)
Musiktheorie;
5.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.