Haushaltsgesetz 2019

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 356 400 000 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 6 122 890 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 400 000 000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Im Haushaltsjahr 2019 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2019 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von7 000 000 000 Euroaufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 456 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
1.
bis zu 148 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 58 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
3.
bis zu 28 470 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 125 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 80 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von1 000 000 000 Eurooder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf5 000 000 Eurofestgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel518 .2bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.
(9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo ergebenden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen und gesperrte Beträge im Kapitel 1405 sind auf die Minderausgaben nach Satz 1 anzurechnen. Die Mehrausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01 sind auf500 000 000 Eurobegrenzt. Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo darüber hinaus eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird zugelassen, dass die Ausgaben zur Entwicklung der Elektromobilität im Jahr 2019300 000 000 Euroübersteigen können.

§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

§ 8 Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.

§ 10 Bezüge

(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach§ 45des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel422 .1geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,687 02,687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 18 Ausbringung von Leerstellen

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, oder nach§ 7des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

§ 21 Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

§ 22 Fortgeltung

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2019

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2537 - 2548)

Teil I:Haushaltsübersicht
A.Einnahmen
B.Ausgaben
C.Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Teil II:Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Teil III:Finanzierungsübersicht

Teil IV:Kreditfinanzierungsplan


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl.BezeichnungSumme Einnahmengegenüber 2018
mehr (+)
weniger (–)
20192018
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt .....193193
02Deutscher Bundestag .....1 8011 805–4
03Bundesrat .....8656+30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .....3 2252 885+340
05Auswärtiges Amt .....159 846160 094–248
06Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat .....
1 126 609

1 135 503

–8 894
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .....
579 782

577 337

+2 445
08Bundesministerium der Finanzen .....291 546281 080+10 466
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie .....448 324400 862+47 462
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .....
64 003

61 700

+2 303
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales .....2 089 3912 040 435+48 956
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur .....
8 824 211

6 002 942

+2 821 269
14Bundesministerium der Verteidigung .....485 897486 110–213
15Bundesministerium für Gesundheit .....93 79693 643+153
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .....
818 214

621 772

+196 442
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .....
199 085

216 105

–17 020
19Bundesverfassungsgericht .....4040
20Bundesrechnungshof .....3 8713 753+118
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .....
61

41

+20
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .....
996 043

968 710

+27 333
30Bundesministerium für Bildung und Forschung .....
36 276

36 276

32Bundesschuld .....1 348 3131 385 163–36 850
60Allgemeine Finanzverwaltung .....338 829 387329 123 495+9 705 892
Einnahmen .....356 400 000343 600 000+12 800 000
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 325 491 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 30 909 000 T€.


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
201920192019
1 000 €1 000 €1 000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt .....3190
02Deutscher Bundestag .....1 801
03Bundesrat .....6620
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .....3 18738
05Auswärtiges Amt .....159 646200
06Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat .....

699 344

427 265
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .....

579 498

284
08Bundesministerium der Finanzen .....250 26841 278
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie .....438 5519 773
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .....

56 808

7 195
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales .....46 1042 043 287
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur .....

8 644 001

180 210
14Bundesministerium der Verteidigung .....394 57591 322
15Bundesministerium für Gesundheit .....92 6281 168
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .....

51 865

766 349
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .....

19 816

179 269
19Bundesverfassungsgericht .....40
20Bundesrechnungshof .....113 860
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .....

61

23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .....

30 004

966 039
30Bundesministerium für Bildung und Forschung .....

30 245

6 031
32Bundesschuld .....590 688757 625
60Allgemeine Finanzverwaltung .....325 793 0005 780 4037 255 984
Summe Haushalt 2019 .....325 793 00017 869 61312 737 387
Summe Haushalt 2018 .....321 599 00014 305 5167 695 484
gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) .....+4 194 000+3 564 097+5 041 903


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl.BezeichnungSumme Ausgabengegenüber 2018
mehr (+)
weniger (–)
20192018
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt .....47 63941 851+5 788
02Deutscher Bundestag .....990 906973 693+17 213
03Bundesrat .....37 50130 444+7 057
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .....3 241 7233 038 050+203 673
05Auswärtiges Amt .....5 825 8445 450 625+375 219
06Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat .....
15 849 448

14 133 574

+1 715 874
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .....
895 322

792 348

+102 974
08Bundesministerium der Finanzen .....7 180 4336 554 911+625 522
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie .....8 187 7548 115 031+72 723
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .....
6 323 822

6 019 156

+304 666
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales .....145 260 251139 179 759+6 080 492
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur .....
29 285 670

27 852 061

+1 433 609
14Bundesministerium der Verteidigung .....43 227 81438 519 574+4 708 240
15Bundesministerium für Gesundheit .....15 305 28715 207 134+98 153
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .....
2 287 100

1 978 824

+308 276
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .....
10 448 322

10 226 146

+222 176
19Bundesverfassungsgericht .....34 36330 812+3 551
20Bundesrechnungshof .....162 035148 779+13 256
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .....
25 218

17 773

+7 445
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .....
10 245 686

9 441 832

+803 854
30Bundesministerium für Bildung und Forschung .....
18 269 753

17 617 030

+652 723
32Bundesschuld .....18 380 12819 414 052–1 033 924
60Allgemeine Finanzverwaltung .....14 887 98118 816 541–3 928 560
Ausgaben .....356 400 000343 600 000+12 800 000



Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl.Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
2019201920192019
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt .....25 00914 063
02Deutscher Bundestag .....677 482154 571
03Bundesrat .....18 15912 993
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .....324 9751 150 829
05Auswärtiges Amt .....1 103 237393 854
06Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat .....
4 824 172

2 737 672


07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .....
557 880

175 183


08Bundesministerium der Finanzen .....3 813 905996 680
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie .....865 206339 183
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .....
374 982

278 172


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales .....236 104149 934
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur .....
1 770 489

2 636 700


14Bundesministerium der Verteidigung .....18 756 7296 744 75915 517 562
15Bundesministerium für Gesundheit .....266 529208 156
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .....
334 197

304 118


17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .....
150 318

66 027


19Bundesverfassungsgericht .....27 5974 221
20Bundesrechnungshof .....128 22122 000
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .....
18 835

4 693


23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .....
100 063

56 899


30Bundesministerium für Bildung und Forschung .....
124 791

78 034


32Bundesschuld .....56 12817 524 000
60Allgemeine Finanzverwaltung .....146 805382 65050 000
Summe Haushalt 2019 .....34 645 68516 967 51915 567 56217 524 000
Summe Haushalt 2018 .....33 397 39215 666 19112 315 74918 097 672
gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) .....+1 248 293+1 301 328+3 251 813–573 672



Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
201920192019
1 000 €1 000 €1 000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt .....4 2004 367
02Deutscher Bundestag .....142 78316 070
03Bundesrat .....5045 845
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .....1 353 852417 067–5 000
05Auswärtiges Amt .....4 186 571218 622–76 440
06Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat .....
3 618 780

4 735 465

–66 641
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .....
137 043

25 216

08Bundesministerium der Finanzen .....1 945 740425 697–1 589
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie .....5 085 4412 009 346–111 422
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .....
4 878 586

866 368

–74 286
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales .....144 855 99018 223
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur .....
7 731 654

17 266 323

–119 496
14Bundesministerium der Verteidigung .....1 759 145449 619
15Bundesministerium für Gesundheit .....14 789 18241 420
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .....
176 918

1 514 314

–42 447
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .....
9 946 759

335 218

–50 000
19Bundesverfassungsgericht .....2 014531
20Bundesrechnungshof .....7 0564 758
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .....
800

890

23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .....
3 282 907

6 882 256

–76 439
30Bundesministerium für Bildung und Forschung .....
15 785 880

2 717 584

–436 536
32Bundesschuld .....800 000
60Allgemeine Finanzverwaltung .....14 217 592190 934–100 000
Summe Haushalt 2019 .....233 909 39738 946 133–1 160 296
Summe Haushalt 2018 .....225 006 17639 802 513–685 693
gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) .....+8 903 221–856 380–474 603



Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl.BezeichnungVerpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2019
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202020212022Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
12345678
02Deutscher Bundestag .....12 0737 4074 438228
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .....
1 233 411

298 003

278 000

250 185

407 223

05Auswärtiges Amt .....1 798 511925 242533 753234 476105 040
06Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat .....
8 651 466

1 963 712

1 741 085

1 470 156

3 476 513

07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .....
46 135

18 584

16 031

7 470

4 050

08Bundesministerium der Finanzen .....960 368142 27098 37492 674627 050
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie .....
4 141 737

1 409 534

1 284 403

954 638

345 462

147 700
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .....
1 533 632

487 652

305 911

255 729

484 340

11Bundesministerium für Arbeit und Soziales .....
7 618 223

3 339 134

1 887 531

1 175 904

1 215 654

12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur .....
30 429 064

6 146 406

4 450 845

3 483 628

10 668 185

5 680 000
14Bundesministerium der Verteidigung .....
35 489 038

4 330 175

5 055 474

4 998 774

20 289 615

815 000
15Bundesministerium für Gesundheit .....220 52488 58870 21349 64812 075
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .....
1 789 487

593 354

459 826

346 240

390 067

17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .....
800 276

443 545

179 453

84 862

92 416

19Bundesverfassungsgericht .....375626261190
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .....
10 328 110

1 503 234

1 307 034

1 203 784

254 300

6 059 758
30Bundesministerium für Bildung und Forschung .....
8 280 374

1 856 966

1 818 503

1 642 018

2 112 887

850 000
60Allgemeine Finanzverwaltung .....1 381 960571 730199 700130 53030 000450 000
Summe .....114 714 76424 125 59819 690 63616 381 00540 514 87714 002 648



Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Epl.BezeichnungKapitelSummegegenüber 2018
mehr (+)
weniger (–)
20192018
1 000 €1 000 €1 000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt .....
01, 11, 12, 13

36 381

30 690

+5 691
02Deutscher Bundestag .....11, 12, 13, 16345 338338 347+6 991
03Bundesrat .....11, 1230 04323 118+6 925
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .....
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55


363 092


331 841


+31 251
05Auswärtiges Amt .....04, 11, 12, 131 441 0921 353 871+87 221
06Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat .....
11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35




6 112 294




5 551 957




+560 337
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz .....
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19


573 037


492 186


+80 851
08Bundesministerium der Finanzen .....11, 12, 13, 15, 163 947 2943 468 940+478 354
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie .....
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18


996 264


895 319


+100 945
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .....
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18


450 755


457 758


–7 003
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales .....
11, 12, 13, 14, 15, 16

255 957

242 975

+12 982
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur .....
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23, 28



1 722 979



1 592 677



+130 302
14Bundesministerium der Verteidigung .....03, 07, 11, 12, 136 667 4626 089 722+577 740
15Bundesministerium für Gesundheit .....11, 12, 13, 14, 15, 16, 17
356 606

320 914

+35 692
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit .....
11, 12, 13, 14, 15, 16

402 893

359 679

+43 214
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .....
11, 12, 13, 14, 15

181 199

162 374

+18 825
19Bundesverfassungsgericht .....11, 1227 45124 728+2 723
20Bundesrechnungshof .....11, 12109 26899 401+9 867
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .....
11, 12

23 896

16 576

+7 320
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .....
11, 12

120 574

107 354

+13 220
30Bundesministerium für Bildung und Forschung .....
02, 11, 12

171 081

158 327

+12 754
Summe .....24 334 95622 118 754+2 216 202



Gesamtplan – Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBetrag für 2019
Millionen €
12
 1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) .....0,35
 2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres .....3 277 340
 3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme .....11 471
(Produkt aus 1. und 2.)
 4.Saldo der finanziellen Transaktionen .....732
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
  4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen .....(1 604)
   4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt .....1 604
   4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen .....
  4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben .....(872)
   4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt .....872
   4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen .....
 5.Konjunkturkomponente .....4 425
(Produkt aus 5a. und 5b.)
  5a.Nominale Produktionslücke .....21 598
  5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) .....0,205
 6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto .....
 7.Zulässige Nettokreditaufnahme.....6 314
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
 8.Nettokreditaufnahme des Bundes .....
 9.Finanzierungssalden der Sondervermögen .....–3 570
  9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds .....–700
  9b.Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds .....–745
  9c.Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds .....–1 900
  9d.Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur .....–225
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme.....3 570
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2017 .....18 896
Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.:
Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Fonds Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.



Gesamtplan – Teil III:

Finanzierungsübersicht

FinanzierungsübersichtBetrag für 2019Betrag für 2018
1 000 €
123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1Einnahmen .....350 614 072341 666 812
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen.....325 491 000321 307 000
Verwaltungseinnahmen.....25 123 07220 359 812
1.2Ausgaben .....356 400 000343 600 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo.....–5 785 928–1 933 188
2.Finanzierungssaldo
2.1Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1Münzeinnahmen .....302 000292 000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt .....
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen .....5 483 9281 641 188
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1Zuführungen an Rücklagen .....
2.3Summe .....(5 785 928)(1 933 188)



Gesamtplan – Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan

KreditfinanzierungsplanBetrag für 2019Betrag für 2018
1 000 €
123
1.Einnahmen
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) .....(185 090 426)(174 984 724)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre .....95 541 58092 219 248
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre .....48 910 94348 084 032
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr .....40 637 90334 681 444
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung .....(–)(12)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) .....
1.2.2Spenden .....7
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag .....

1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten .....5
Einnahmen.....185 090 426174 984 736
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre .....93 487 083105 238 744
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre .....49 832 29551 127 132
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr .....39 755 83329 936 431
Ausgaben.....183 075 211186 302 307
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) .....185 090 426174 984 724
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) .....                 –               12
(185 090 426)(174 984 736)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) .....      –183 075 211      –186 302 307
(2 015 215)(–11 317 571)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) .....         1 501 762         2 824 430
(3 516 977)(–8 493 141)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten .....

3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten .....

3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen .....
1 695 763

1 079 775
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen .....

–1 186 500
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinanzierung“
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen .....

400 000
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen .....

–280 000
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen.....

3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen .....
–745 000

–400 000
KreditfinanzierungsplanBetrag für 2019Betrag für 2018
1 000 €
123
3.9Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen .....

3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen .....
–1 900 000

–1 100 000
3.10Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen .....

3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen .....
–700 000

–8 113
3.11Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage .....
3.11.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage .....–5 483 928–1 641 188
3.12Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen .....

2 400 000
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen .....
–225 000

3.13Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage .....
3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage .....
3.14Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 .....
3 841 188

9 229 167
Nettokreditaufnahme.....