(1) Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende Personen und Haushaltsvorstände,
- 1.
- denen für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist,
oder
- 2.
- bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinander folgender Kalendermonate für den in Nummer 1 genannten Zeitraum im Monatsdurchschnitt den Betrag von 1.650 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 650 Deutsche Mark für die zweite und um 550 Deutsche Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person.
Haushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Wohngeldempfänger, im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 diejenige Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2) den größten Teil der Heizkosten für die im Haushalt lebenden Personen trägt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten bestimmt die zuständige Stelle vorbehaltlich des Satzes 5 den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Jede Person kann für die Gewährung des Zuschusses nur einmal berücksichtigt werden. Bei nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird der sich nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 ergebende Zuschuss jedem dieser Empfänger gewährt. Wohnen und wirtschaften mehrere der in Satz 5 genannten, nach Satz 1 Nr. 2 Anspruchsberechtigten zusammen in einem Haushalt und ist einer von ihnen zugleich nach Satz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, wird nur der nach § 3 Satz 1 zu berechnende Zuschuss gewährt.
(2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes, sind kein Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.