(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung der Erstattungsbeträge an die nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 begünstigten Betriebsinhaber fest. Das maßgebliche Antragsjahr für die Erstattung ist das Kalenderjahr, das in dem EU-Agrar-Haushaltsjahr nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 endet, auf das die Mittel übertragen werden.
(2) Für die Berechnung des Erstattungsfaktors wird der von der Europäischen Kommission für Deutschland nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegte Betrag dividiert durch den Gesamtbetrag der für das Kalenderjahr in Deutschland zu gewährenden Direktzahlungen, die dem Anpassungssatz nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) unterliegen.
(3) Zu dem Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des Absatzes 2 wird ein Betrag in Höhe von 10 000 000 Euro addiert.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht den nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Erstattungsfaktor, abgerundet auf sechs Nachkommastellen, im Bundesanzeiger bekannt.