(1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist, dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestandteilen abgelegt wurde.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren.
(3) Für die mündliche Prüfung wählt der Prüfling als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben.
(4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 30 Minuten. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation verwendet werden.
(5) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung wird die Bewertung des Fachgesprächs gegenüber der Bewertung der Präsentation doppelt gewichtet.