Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen
- c)
- Dokumentationen erstellen
- d)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- e)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
| 6 | |
- f)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
- g)
- Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
| | 4 |
6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen
- b)
- Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
- c)
- Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz beachten
- e)
- Daten erfassen, sichern und pflegen
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- f)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
- g)
- Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
| | 6 |
7 | Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
- b)
- Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden
- c)
- Verwaltung des Hafens erläutern
- d)
- Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden
- e)
- An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen
- f)
- Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden
- g)
- Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
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- h)
- Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden
- i)
- bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
| | 4 |
8 | Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen
- b)
- Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern
- c)
- Person-über-Bord-Manöver ausführen
- d)
- An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen
- e)
- Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen
- f)
- Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen
- g)
- Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen
- h)
- Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
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- i)
- Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln
- j)
- Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
- k)
- An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen
- l)
- Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
- m)
- Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
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9 | Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
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- b)
- Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden
- c)
- Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
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10 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Gespräche kundenorientiert führen
| 8 | |
- b)
- Kundenwünsche beachten
- c)
- qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
- d)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | 8 |
11 | Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen
- b)
- Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten
- c)
- seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
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- d)
- Werkstoffe bearbeiten
- e)
- Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
- f)
- Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten
- g)
- Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
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12 | Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
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- b)
- Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen
- c)
- Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen
- d)
- verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
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