(1) Für die Eintragung der Steuerklasse und eines Freibetrags ist das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zuständig. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(2) Für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 ist das Betriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, zuständig. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I, III oder IV beschäftigt war. Für Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für den beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines Arbeitnehmers im Sinne des § 7 das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.