Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni
1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete