1 | Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- technische Zeichnungen oder Daten aus rechnergestützter Konstruktion (CAD) auswerten
- b)
- Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorgesetzten und im Team abstimmen und festlegen sowie Fachausdrücke verwenden
- c)
- Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Messlupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzähler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
- d)
- technische Zeichnungen, auch mit CAD-Programmen, erstellen
- e)
- Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorbereiten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und Säuren
- f)
- Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren
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- g)
- das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
- h)
- Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- i)
- Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter Berücksichtigung von technischen, gestalterischen, künstlerischen, stilkundlichen und heraldischen Aspekten händisch oder rechnergestützt erstellen
- j)
- Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten abschätzen
- k)
- Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kostenaspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden und auswählen
- l)
- von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
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2 | Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser-und Drucktechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmierstoffe, bereitstellen und einsetzen
- b)
- Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen nach vorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnen
- c)
- Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen anwenden
- d)
- Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen
- e)
- Maschinen programmieren
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- f)
- Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen, Fräsen, Meißeln, Entgraten und Schaben
- g)
- Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrauben und verstiften
- h)
- metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere durch Hart- und Weichlöten, verbinden
- i)
- Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoffschlüssig verbinden
- j)
- Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen
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3 | Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben handhaben
- b)
- Betriebsmittel und Gefahrstoffe gemäß Sicherheitsdatenblättern lagern und entsorgen sowie Lagerung und Entsorgung dokumentieren
- c)
- Werkzeuge pflegen und instand setzen sowie Maschinen und Anlagen nach Plan warten und die Wartung dokumentieren
- d)
- elektrische und pneumatische Verbindungen sowie Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
- Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen demontieren, prüfen und instand setzen
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4 | Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen und Feilen anfertigen
- b)
- Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen
- c)
- Werkzeuge vergüten und Härte prüfen
- d)
- Stichel und Fräser schleifen und prüfen
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5 | Anfertigen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen und einsetzen
- b)
- CAD-Daten für 3-D-Ausdrucke zur Modell- und Formenerstellung aufbereiten
- c)
- Modelle unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien räumlich gestalten
- d)
- Schablonen stechen
- e)
- Modelle und Formen aus Zwei-Komponenten-Kunststoffen und Metallen anfertigen
- f)
- Schablonen und Modelle für Stempel- und Prägewerkzeuge mit Programmen zur rechnergestützten numerischen Steuerung (CNC) anfertigen
- g)
- Modelle abgießen
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6 | Anfertigen von Flachstichen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
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- b)
- Schriften, Zeichen und Motive in Originalgröße und unter Maßabstandsveränderungen auf Freiformflächen durch Zeichnen und durch Ätzen oder Lasern übertragen und mit Handsticheln Flachstichgravuren auf unterschiedlichen Werkstoffoberflächen ausführen
- c)
- Oberflächen gestalten, insbesondere durch Glanzstechen, Schraffieren, Mattieren, Tremblieren, Meißeln, Punzieren und Polieren
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7 | Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
- b)
- Oberflächen schleifen, polieren und strukturieren
- c)
- Oberflächen durch Stechen, Lasern, Ätzen, Fräsen, Meißeln und Drucken markieren, kennzeichnen, verzieren, beschriften und tauschieren
- d)
- Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl, Nichteisen-Metallen und Kunststoffen für Innen- und Außenbereiche anfertigen, gravieren und farbig auslegen sowie bedrucken
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8 | Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
- b)
- Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten
- c)
- Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerkzeuge erstellen
- d)
- Messingstempel und -siegel manuell und maschinell positiv und negativ gravieren
- e)
- Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke gravieren
- f)
- Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen und stechen
- g)
- Prägewerkzeuge aus verschiedenen Werkstoffen positiv und negativ für Freiformflächen manuell und maschinell gravieren
- h)
- Prägewalzen durch maschinelles Gravieren und durch Lasern oder Ätzen herstellen
- i)
- Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravieren, insbesondere für Münzen und Medaillen
- j)
- Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren
- k)
- Stempel und Prägewerkzeuge, insbesondere durch Härten, Anlassen, Schleifen und Polieren, endbearbeiten
- l)
- Formwerkzeuge für Spritz-, Blas- und Gießformen unter Beachtung von Gestaltungsgrundlagen anfertigen
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten
- b)
- Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit kontrollieren und herstellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
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- c)
- Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen
- d)
- Werkstücke auf Form-, Pass- und Maßgenauigkeit sowie Farbe und Oberflächenqualität prüfen und beurteilen sowie Ergebnisse dokumentieren
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- e)
- eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- f)
- Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- g)
- Fehler und Störungen feststellen und deren Ursachen ermitteln sowie Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen
- h)
- Produkte an Kunden übergeben
- i)
- Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
- j)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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