(1) Die Länder werden dafür Sorge tragen, daß die in der Folge der Umgliederung sich als notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb eines Jahres, nachdem die Umgliederung wirksam geworden ist, getroffen werden.
(2) Die Länder werden den Erlaß von Vorschriften, die nicht in ihre Gesetzgebungskompetenz fallen, gemeinsam fördern, soweit sich ein Regelungsbedarf für das Umgliederungsgebiet ergibt.
(3) Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sowie die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Umgliederung wirksam geworden ist, den zuständigen Verwaltungsträgern die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Unterlagen, Register und andere zur Verwaltung erforderlichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben. Im Einvernehmen können die Innenministerien der Länder diese Frist im Einzelfall verlängern.