I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*) |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
- Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | - a)
- berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
- wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
- Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
- für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
- arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
- die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
- Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
- Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
- Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
- Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
- Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
- Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
- unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
- Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
| 2*) | | | |
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
- Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
- Maße und Gewichte festlegen
- d)
- Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
| 4*) | | | |
- e)
- Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
- f)
- Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
| | 2 | | |
- g)
- gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
| | 2 | | |
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
- Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
- Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
- unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
- Werkstücke messen
- bb)
- Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
- Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
- Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
- Werkstücke wiegen
- d)
- Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
- Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
- das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
- Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
| 4*) | | | |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
- unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
- Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
- Abwicklungen anfertigen
| 5 | | | |
- b)
- unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache
- aa)
- Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
| | 4 | | |
-
- bb)
- schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- cc)
- farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- dd)
- plastische Entwürfe anfertigen
| | 4 | | |
10 | Umformen von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Bleche und Profile walzen
- b)
- Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
- Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
- Drähte und Bleche schmieden
- e)
- Hohlformen aufziehen
- f)
- Bleche und Drähte richten
| 8 | | | |
- g)
- Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend
| | 4 | | |
- h)
- Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen
| | 4 | | |
11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
- Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
- Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
- Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
- Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
- Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
- Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
- Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
- Werkstücke entgraten
- k)
- Flächen und Kanten blankschaben
| 6 | | | |
12 | Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Metalle hart- und weichlöten
- aa)
- Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
- Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
- Metalle schweißen
- c)
- Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
- Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
- Werkstücke verschrauben
- f)
- Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
| 7 | | | |
- g)
- Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren
| | 4 | | |
13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
- Metalle legieren
- b)
- Metalle schmelzen
- c)
- Metalle glühen
| 2 | | | |
- d)
- Metalle tempern
| | 2 | | |
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
- Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
- Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
| 4 | | | |
15 | Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion- a)
- bewegliche Verbindungen anfertigen, insbesondere Scharnier- und Ösenverbindungen
- b)
- Broschierungen anfertigen, insbesondere Zugsicherung und verdeckte Haken
- c)
- Manschettenknopf-Mechaniken anfertigen
| | 5 | | |
- d)
- Verschlüsse anfertigen, insbesondere Schnapp-, Dreh- und Leiterverschlüsse
- e)
- Ohrschmuck-Mechaniken anfertigen, insbesondere Clip-Mechaniken
| | 5 | | |
16 | Anfertigen von Ketten (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) | Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht | | 5 | | |
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
- unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren
| 4 | | | |
- b)
- unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
- aa)
- Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-, Krappen-, zylindrische und konische Fassungen
- bb)
- Fassungen montieren
| | 4 | | |
18 | Behandeln von Oberflächen(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) | - a)
- unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
- Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
- Flächen abziehen
- cc)
- Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
- schleifen und polieren
- ee)
- mattieren
| 4 | | | |
- b)
- unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
- galvanische Überzüge herstellen
- bb)
- Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
| | 3 | | |
19 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 19) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
- Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
- b)
- Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
| | 4 | | |
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 |
A. Fachrichtung Schmuck |
1 | Gestalten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | | | 7 | |
2 | Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
- Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen
- b)
- Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen
| | | 12 | |
3 | Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
- ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen
- b)
- Guß vorbereiten
- c)
- gießen
- d)
- Guß nacharbeiten
| | | 7 | |
4 | Ausführen von flächengestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung- a)
- Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Fräsen und Stechen
- b)
- Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellieren, Tauschieren und Granulieren
- c)
- Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere Drähten, gestalten
- d)
- Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten- und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fensteremail und Drucktechniken sowie malerischen Betragtechniken und Maltechniken ausführen
| | | 14 | |
5 | Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht- a)
- doublieren
- b)
- verkadern
- c)
- Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihenfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassungen
- d)
- Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anfertigen
- e)
- Juwelenmontagen durchführen
| | | 13 | |
6 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
- Fassungen für Steine justieren
- b)
- Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
- Steine in Krappenfassungen fassen
| | | 4 | |
7 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) | Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 15 | |
8 | Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h) | auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere- a)
- Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden
- b)
- Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben
| | | 6 | |
|
B. Fachrichtung Juwelen |
1 | Gestalten von Juwelenschmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | | | 7 | |
2 | Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht- a)
- Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flächen
- b)
- doublieren
- c)
- verkadern
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- d)
- Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körbchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fassungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flächendeckende Fassungen für Pavee und Fadenverschnitt
- e)
- Edelsteinanordnungen festlegen
| | | 15 | |
3 | Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses- a)
- Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen
- b)
- Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten
- c)
- gießen
- d)
- Gußteile nacharbeiten
| | | 12 | |
4 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen(§ 4 Abs. 2Nr. 2d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
- Fassungen für Steine justieren
- b)
- Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
- Steine in Krappenfassungenfassen
| | | 4 | |
5 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck(§ 4 Abs. 2Nr. 2e) | Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 6 | |
6 | Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere- a)
- klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen
| | | 13 | |
- b)
- zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltendermetallischer und nichtmetallischer Flächen planen und anfertigen
| | | 10 | |
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C. Fachrichtung Ketten |
1 | Gestalten von Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten | | | 9 | |
2 | Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
- Drähte und Rohre anfertigen
- aa)
- Draht für massive Kettenglieder walzen und ziehen
- bb)
- Blech für hohle Kettenglieder vorbereiten
- cc)
- Draht für Einlagen ziehen
- dd)
- runde, ovale, quadratische und rechteckige Rohre mit Einlagen ziehen
- ee)
- Spindeln anfertigen und auswählen
- b)
- hohle und massive Kettenglieder anfertigen, insbesondere
- aa)
- Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln
- bb)
- Glieder trennen
| | | 10 | |
3 | Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2Nr. 3c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
- Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondere
- aa)
- gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbinden
- bb)
- gleichartige Glieder durchunterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbinden
- cc)
- Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Kettenverbinden
- dd)
- Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten verbinden
- ee)
- Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden
| | | 13 | |
- b)
- Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch Ineinanderhängen, Aneinanderlöten und Verflechten
- c)
- Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spiralen durch Verstiften verbinden
- d)
- Kettenkerne chemisch auflösen
| | | 11 | |
4 | Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungsmöglichkeiten- a)
- Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pressen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen
- b)
- Ketten spanabhebend verformen, insbesondere durch Feilen, Fräsen und Facettieren
| | | 11 | |
5 | Anfertigen von Kettenverschlüssen (§ 4 Abs. 2Nr. 3e) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser | | | 9 | |
6 | Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern(§ 4 Abs. 2Nr. 3f) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht- a)
- Kettenverschlüsse, Zwischenglieder und Belötungen zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten
- b)
- Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, einhängen und einlöten
- c)
- Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und einlöten
- d)
- Belötungen an Ketten anbringen
| | | 11 | |
7 | Fassen von Steinen in Zargen und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
- Fassungen für Steine justieren
- b)
- Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
- Steine in Krappenfassungenfassen
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