Gesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens
§ 1Eingliederung, Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in das Umweltbundesamt eingegliedert. Beamte und Arbeitnehmer dieses Institutes sind vom Tage der Eingliederung an Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.
§ 2
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Die auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.