Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Eingangsformel

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
des Staatlichen Berufskollegs
Glas-Keramik-Gestaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen in Rheinbach
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Glaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung „Glaser“
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
Kanten- und Flächenveredelung
Schliff und Gravur
Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
Kanten- und Flächenveredelung
Schliff und Gravur
Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 der Handwerksordnung „Glasveredler“
Fachrichtungen:
Kanten- und Flächenveredelung
Schliff und Gravur
Glasmalerei und Kunstverglasung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.